Partnervermittlungen: Das Geschäft mit der Einsamkeit

Laut  Studien findet mittlerweile jede/r Vierte die „bessere Hälfte“ online auf Vermittlungsportalen. Immer wieder aber melden sich enttäuschte Konsument:innen bei der AK-Konsumentenberatung. Man habe ihnen die große Liebe versprochen und viel Geld abgeknöpft, alleine seien sie aber immer noch.

Sechs Vorschläge für 270 Euro

So auch Herr K. aus Horn: Den Valentinstag nicht allein verbringen – das wünschte er sich sehnlichst und unterschrieb einen Vertrag mit einer Partnervermittlungsagentur. Für die vereinbarte Summe von 3.240 Euro, 270 Euro monatlich, sollte er sechs Kontaktvorschläge im Laufe eines Jahres erhalten.

Die Vermittlung erfüllte ihre Aufgabe und lieferte ihm binnen zwei Monaten die versprochenen sechs Vorschläge. Zu einer Partnerschaft geführt haben sie nicht.

Da der Vertrag aber für ein Jahr abgeschlossen wurde, wurden dem Mann weiterhin die 270 Euro monatlich vom Konto abgebucht – völlig unverständlich für den Partnersuchenden. Denn weitere Vorschläge liefert die Agentur nicht.

Muss sie auch nicht, denn: Mit der Übermittlung der vertraglich vereinbarten sechs Kontaktvorschläge hat die Agentur ihre Pflicht erfüllt.

Kundenprofil als Orientierung

Bei den Kontaktvorschlägen dient das Profil, das Kund:innen bei Vertragsunterzeichnung mit der Agentur erstellt haben, als Orientierung. Darin können Partnersuchende ihre Vorstellungen angeben, z. B. Wunsch nach tierliebem, geselligem Partner.

Diese Profile sind allerdings meist sehr weit gefasst und haben teilweise wenig Aussagekraft. Das führt häufig zu Enttäuschungen, wenn die eigene Vorstellung nicht getroffen wird. Ob die Vorschläge das gewünschte Ergebnis – eine Partnerschaft - bringen, lässt sich schlichtweg nicht vorhersagen.

Tipp

Bevor Sie einen Vertrag unterschreiben, überlegen Sie sich genau, ob es Ihnen das Geld wert ist. Von einem Vertrag zurücktreten, der in den Geschäftsräumen der Agentur geschlossen wurde, können Sie nicht.

Ausnahme: Wurde der Vertrag außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten geschlossen, besteht ein 14- tägiges Rücktrittsrecht ab Vertragsabschluss. Maßgeblich ist dabei, dass die Rücktrittserklärung am letzten Tag der Frist abgeschickt wurde. Sofern kein Musterwiderrufsformular dazugegeben wurde, verlängert sich die Widerrufsfrist um 12 Monate. 

Online-Plattformen

Ähnlich ist es bei Partnervermittlungsplattformen im Internet. Auch bei online abgeschlossenen Verträgen besteht ein 14-tägiges Rücktrittsrecht ab Vertragsabschluss.

Achtung

In vielen Verträgen findet man eine Klausel, dass auf Kundenwunsch hin schon vor Ablauf der 14 Tage mit der Vertragserfüllung begonnen werden soll. 

Tritt man binnen 14 Tagen von diesem Vertrag zurück, muss man Wertersatz für die bereits genutzte Leistung bezahlen. Diesbezüglich gab es ein richtungsweisendes Urteil gegen eine bekannte Partnervermittlungsplattform. Im Falle des Rücktritts müssen die genutzten Tage im Verhältnis zum Gesamtzeitraum bezahlt werden. 

Beispiel

Ein Vertrag kostet im Jahr 500 Euro. Nach 10 Tagen wird der Rücktritt vom Vertrag erklärt. In diesem Fall ist ein Wertersatz für die in Anspruch genommenen 10 Tage zu bezahlen = 500/365 * 10 = 13,69 Euro

Auf den Wertersatz im Rücktrittsfall muss allerdings vorher hingewiesen werden. Erfolgt dieser Hinweis nicht, besteht auch kein Anspruch auf Wertersatz.

Tipp

Auch auf die Kündigungsfristen sollte man achten: Übersieht man die Fristen, verlängern sich die Verträge meist automatisch. Im Falle einer automatischen Vertragsverlängerung ist diese nur gültig, wenn es einerseits vertraglich vereinbart wurde und andererseits vor der Verlängerung nochmals eine gesonderte Information erteilt wird.

Checkliste für Partnersuchende

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