Partnervermittlungen: Das Geschäft mit der Einsamkeit
Den Partner, die Partnerin fürs Leben finden – das versprechen Partnervermittlungen, ganz egal, ob es sich um klassische Agenturen oder Online-Börsen handelt. In vielen Fällen erfolgreich, denn: Laut aktuellen Studien findet mittlerweile jede/r Vierte die „bessere Hälfte“ online auf Vermittlungsportalen.
Immer wieder aber melden sich enttäuschte KonsumentInnen bei der AK-Konsumentenberatung. Man habe ihnen die große Liebe versprochen und viel Geld abgeknöpft, alleine seien sie aber immer noch. So auch Herr K. aus Horn: Den Valentinstag nicht allein verbringen – das wünschte er sich sehnlichst und unterschrieb einen Vertrag mit einer Partnervermittlungsagentur. Für die vereinbarte Summe von 3.240 Euro, 270 Euro monatlich, sollte er sechs Kontaktvorschläge im Laufe eines Jahres erhalten. Die Vermittlung erfüllte ihre Aufgabe und lieferte ihm binnen zwei Monaten die versprochenen sechs Vorschläge. Zu einer Partnerschaft geführt haben sie nicht.
Lange Laufzeiten, hoher Frust
Da der Vertrag aber für ein Jahr abgeschlossen wurde, wurden dem Mann weiterhin die 270 Euro monatlich vom Konto abgebucht – völlig unverständlich für den Partnersuchenden. Denn weitere Vorschläge liefert die Agentur nicht. Muss sie auch nicht, denn: Mit der Übermittlung der vertraglich vereinbarten sechs Kontaktvorschläge hat die Agentur ihre Pflicht erfüllt.
Bei den Kontaktvorschlägen dient das Profil, das KundInnen bei Vertragsunterzeichnung mit der Agentur erstellt haben, als Orientierung. Darin können Partnersuchende ihre Vorstellungen angeben, z. B. Wunsch nach tierliebem, geselligem Partner. Diese Profile sind allerdings meist sehr weit gefasst und haben teilweise wenig Aussagekraft. Das führt häufig zu Enttäuschungen, wenn die eigene Vorstellung nicht getroffen wird. Ob die Vorschläge das gewünschte Ergebnis – eine Partnerschaft - bringen, lässt sich schlichtweg nicht vorhersagen.
Bevor Sie also einen Vertrag unterschreiben, überlegen Sie sich genau, ob es Ihnen das Geld wert ist. Von einem Vertrag zurücktreten, der in den Geschäftsräumen der Agentur geschlossen wurde, können Sie nicht.
Ausnahme: Wurde der Vertrag außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten geschlossen, besteht ein 14- tägiges Rücktrittsrecht ab Vertragsabschluss. Maßgeblich ist dabei, dass die Rücktrittserklärung am letzten Tag der Frist abgeschickt wurde. Sofern kein Musterwiderrufsformular dazugegeben wurde, verlängert sich die Widerrufsfrist um 12 Monate.
Alternative: Online-Plattformen
Ähnlich ist es bei Partnervermittlungsplattformen im Internet. Auch bei online abgeschlossenen Verträgen besteht ein 14-tägiges Rücktrittsrecht ab Vertragsabschluss. Aber Achtung: In vielen Verträgen findet man eine Klausel, dass auf Kundenwunsch hin schon vor Ablauf der 14 Tage mit der Vertragserfüllung begonnen werden soll. Tritt man binnen 14 Tagen von diesem Vertrag zurück, muss man Wertersatz für die bereits genutzte Leistung bezahlen. Diesbezüglich gab es ein richtungsweisendes Urteil gegen eine bekannte Partnervermittlungsplattform. Im Falle des Rücktritts müssen die genutzten Tage im Verhältnis zum Gesamtzeitraum bezahlt werden.