Wohngemeinschaft: Moderner Anstrich für einen alten Hut

Wohngemeinschaften sind modern - und das aus gutem Grund. Wohnen ist teuer und wird bei geringem Einkommen schnell einmal zu teuer. Einfach im elterlichen Nest zu verbleiben, ist aber nicht immer möglich, da es Studium oder Arbeitsplatz häufig erfordert, einen Wohnsitz in der Nähe zu suchen. So liegt es nahe, Gleichgesinnte zu finden, mit denen man die Wohnung und vor allem die Kosten teilen kann.

Das ist die Geburtsstunde einer Wohngemeinschaft (WG) und zieht häufig rechtliche Fragestellungen nach sich. Für die meisten WG-Bewohner ist es der erste Wohnsitz außerhalb der elterlichen Obhut, sodass es noch an grundlegenden Erfahrungen als Mieter mangelt. Noch dazu ist die WG trotz all ihrer Modernität ein Begriff, zu dem man kaum einschlägig rechtlich Relevantes im Internet finden kann.

Das ist nicht verwunderlich, denn die WG ist kein rechtlicher Begriff. Sie werden sie in keinem Gesetz finden. Damit kann den Begriff grundsätzlich jeder selbst definieren. Für manche steht der Aspekt der Gemeinschaft im Vordergrund, hat die WG doch ihre Wurzeln in den Kommunen der Hippiezeit. Andere mögen es als Summe aller rechtlichen Möglichkeiten sehen, wie mehrere Menschen in einer Wohnung wohnen können. Diejenigen gehen einfach von einer anderen Begriffsdefinition aus.

Eine WG wird grundsätzlich nicht anders rechtlich konstruiert als andere Mietverhältnisse. Geht man von dem Ansatz der Gemeinschaft aus, dann bietet sich vor allem entweder eine Mietergemeinschaft oder eine Mitbewohnergemeinschaft an.

Mietergemeinschaft oder Mitbewohnergemeinschaft?

Der Vertrag der WG mit dem Vermieter ist ein ganz normaler Mietvertrag. Für die WG-Teilnehmer stellt sich dabei die Frage, ob nur einer von ihnen oder alle als Mieter im Mietvertrag stehen sollen. Für diese Frage gibt es keine Patentlösung, denn jede Variante hat ihre Vor- und Nachteile.

Wenn alle Bewohner Mieter werden, spricht man von einer Mietergemeinschaft. Jeder hat das gleiche Recht an der Wohnung und haftet dem Vermieter auch hinsichtlich der Zahlungen. Der große Nachteil an dieser Variante besteht darin, dass die Gemeinschaft auch nur gemeinsam über die Wohnung verfügen kann. Will ein Mieter die WG verlassen und aus dem Vertrag aussteigen, geht das nur, wenn alle anderen Mieter und vor allem der Vermieter damit einverstanden sind. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein neues Mitglied in die WG aufgenommen werden soll.

Dieser Nachteil lässt sich damit vermeiden, dass nur ein WG-Mitglied Mieter wird und die anderen Mitglieder als bloße Mitbewohner bei sich aufnimmt. Dann gibt es nur einen, der Ansprechpartner für den Vermieter ist und der über Fortbestand oder Beendigung des Mietverhältnisses entscheidet. Der Nachteil dieser Variante liegt auf der Hand: Die bloßen Mitbewohner sind nicht abgesichert und können vom Mieter schnell und einfach aus der Wohnung geworfen werden.

Untermiete

Um die anderen Bewohner wenigstens im Innenverhältnis abzusichern, besteht die Möglichkeit, dass sie mit dem WG-Mitglied, das im Mietvertrag aufscheint, Untermietverträge schließen. Als positiven Nebeneffekt verschriftlicht man damit auch gleich, wer wieviel zu den Kosten der Wohnung beiträgt und kann zusätzlich Regelungen zu Pflege und Wartung der gemeinschaftlich genutzten Räume treffen. Voraussetzung dafür ist, dass im Hauptmietvertrag keine Untermietverbote geregelt sind, die diese Variante ausschließen. Die Untermietverträge können vom Hauptmieter nur bei Vorliegen von gesetzlich anerkannten Kündigungsgründen gekündigt werden. Kündigt der Hauptmieter allerdings selbst seinen Mietvertrag mit dem Vermieter, beendet das auch die Untermietverhältnisse.

Egal für welche Variante man sich entscheidet, macht es aber jedenfalls Sinn, bereits vor Anmietung einer Wohnung dem Vermieter mitzuteilen, dass man beabsichtigt, die Wohnung als WG zu nutzen. So vermeidet man von Anfang an, dass im Mietvertrag Untervermietverbote aufgenommen werden oder der Vermieter auf Grund der Anzahl der Bewohner einen Überbelag der Wohnung und damit einhergehend einen erheblich nachteiligen Gebrauch des Mietgegenstandes behauptet, was ein gesetzlich anerkannter Kündigungsgrund wäre.

Zu beachten ist auch, dass die Form der WG Auswirkungen auf die Sozialleistungen der Bewohner haben kann. Erkundigen Sie sich besser vorher dazu!

Mama und Papa – die unsichtbaren Geister in der WG

Speziell bei Studenten-WGs sind Bewohner und Zahler nicht immer ident, sondern die Eltern finanzieren den Aufenthalt in der Nähe der Universität. Das wirft die Frage auf, ob nicht besser sogar die Eltern als Mieter im Mietvertrag aufscheinen sollen.

Jedem Elternteil, der das auch nur in Erwägung zieht, sei an dieser Stelle davon abgeraten. Abgesehen davon, dass eine WG ein wichtiger Schritt zur Selbständigkeit und zum Erwachsenwerden ist, den man zunichtemacht, wenn es wieder nur eine Wohnung der Eltern ist, sprechen auch rechtliche Gründe dagegen. Wenn sich z.B. der Vermieter beschwert, weil es in der Wohnung immer zu laut ist, haben Sie als Eltern, die nie in der Wohnung sind, ein massives Problem darzulegen, dass es nicht zu laut ist.

Wenn der Vermieter die Wohnung nicht hergeben will, weil er ob des geringen Einkommens der Sprösslinge um seine Mieteinnahmen fürchtet, können Sie das auch mit einer Bürgschaft lösen. Sie müssen nicht Mieter werden.

Sonderfall Studentenwohnheim

Wohnungen in Studentenwohnheimen werden häufig als WGs bewohnt. Auch hier werden grundsätzlich ganz normale Mietverträge abgeschlossen. Die Studentenheime haben nur in einer Hinsicht eine Besonderheit: Für sie gilt das Mietrechtsgesetz nicht. Mangels gesetzlicher Regelungen kommt bei ihnen dem Vertrag ganz besondere Bedeutung zu.

TIPP

In Anzeigen werden immer wieder normale Wohnungen als Studentenwohnungen angeboten. Hier wird versucht, den Schutz des MRG zu umgehen. Das ist aber unzulässig, denn um als Studentenwohnung durchzugehen, muss die Wohnung auch in einer Anlage gelegen sein, welche über die Ausstattung eines Studentenwohnheimes verfügt. Das bedeutet, dass es eine Vielzahl an Gemeinschaftseinrichtungen geben muss wie z.B. Mensa, Bibliothek, Gemeinschaftsräume… Eine normale Wohnung bleibt eine normale Wohnung, egal als was man sie bezeichnet.


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