Negativzinsen bei Krediten und Leasingverträgen: Aufschlag als Zinsuntergrenze unzulässig!
Um trotz sinkender Zinsen weiter an Krediten und Leasingverträgen zu verdienen, haben fast alle österreichischen Banken in den vergangenen Jahren eine Zinssatzuntergrenze in Höhe des vereinbarten Aufschlags eingeführt. Die betroffenen KreditnehmerInnen mussten daher höhere Zinsen zahlen. Die Konsumentenschützer gingen gegen diese Praxis rechtlich vor und wurden bestätigt.
Oberste Gerichtshof bestätigt mehrfach unsere Rechtsansicht
Der Oberste Gerichtshof stellt in einem vom Verein für Konsumenteninformation im Auftrag der Arbeiterkammer Tirol geführten Verbandsverfahren klar, dass die einseitige Begrenzung von Zinsgleitklauseln nach unten (Aufschlagserhalt durch "Einfrieren" des Zinsindikators bei 0 Prozent) ohne eine gleichzeitige Zinsobergrenze nicht zulässig ist.
Negative Referenzzinsen müssen in voller Höhe berücksichtigt werden, solange die Summe aus Zinsindikator und Aufschlag einen positiven Wert (Soll-Zinssatz) ergibt. Festgehalten hat der OGH in seiner Rechtsprechung auch, dass im Regelfall keine „Negativzinsen“ zu zahlen sind. Weniger als Null geht nicht.
Tipp/Hinweis/Achtung
Die Rechtsansicht der Arbeiterkammer wurde vom Obersten Gerichtshof nunmehr in mehreren Urteilen bestätigt. Es liegt eine gesicherte und ständige Rechtsprechung vor!
Banken müssen unaufgefordert zurückzahlen
Banken, die bei Krediten beziehungsweise bei Leasingverträgen nachträglich eine Zinsuntergrenze in Form des vereinbarten Aufschlags eingezogen haben, müssen die zu viel verrechneten Zinsen unaufgefordert zurückzahlen und eine Saldorichtigstellung vornehmen.
In jenen Fällen, wo die Banken im Einvernehmen mit den KreditnehmerInnen in bestehenden Kreditverträgen die Zinsgleitklausel vertraglich abgeändert haben, sowie bei in den letzten Jahren neu abgeschlossenen Kreditverträgen, gilt gemäß Oberlandesgericht Wien sowie Oberstem Gerichtshof dasselbe:
Sieht die konkrete Zinsgleitklausel vor, dass bei negativem Zinsindikator (zum Beispiel 3-Monats-Euribor) die EndverbraucherInnen zumindest den vereinbarten Aufschlag/Marge zu zahlen haben, so verstößt eine solche Klausel ebenfalls gegen die Schutzbestimmung des Konsumentenschutzgesetzes und ist daher rechtswidrig und nichtig, da die Vereinbarung einer Zinsuntergrenze ohne gleichzeitiger Vereinbarung einer Zinsobergrenze gesetzwidrig ist.
Leasingverträge
Auch Leasingverträge sind erfasst! Nach Ansicht der Arbeiterkammer trifft die rechtliche Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof auf Leasingverträge genauso zu.