Ältere Dame mit Handy in der Hand
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Diese Verbesserungen kommen für Handy- und Internetkund:innen

Handynutzer:innen und Internetsurfer:innen aufgepasst! Seit November 2021 gibt es ein neues Telekomgesetz, das für Kundinnen und Kunden einige Verbesserungen bringt. Welche das sind und wo die AK noch Luft nach oben sieht, erfahren Sie in diesem Artikel.

Wohnungswechsel: Der Internetanschluss übersiedelt mit!

Internetverträge sind beim Übersiedeln nicht länger ein Klotz am Bein. Sie müssen beim Wohnungswechsel keinen neuen Vertrag mehr abschließen oder eine Weile gar für zwei Verträge zahlen. Jetzt gilt:  

  • Nach dem Umzug muss Ihr Telekomanbieter den Dienst auch am neuen Wohnort erbringen, und zwar dann, wenn Ihr Vertrag zumindest einen Internetzugang beinhaltet.

  • Der Vertrag muss gleichbleiben: Die vereinbarte Vertragslaufzeit, der Tarife etc. dürfen sich nicht ändern.
     
  • Der Anbieter darf „fürs Übersiedeln“ einen Aufwandsersatz verrechnen – dieser darf aber nicht teurer sein als die Aktivierung eines Neuanschlusses. 

Was ist, wenn der Dienst am neuen Wohnort nicht verfügbar ist?

  • Dann können Sie den Vertrag kostenlos kündigen, auch innerhalb der Bindedauer.

  • Die Kündigungsfrist beträgt 2 Monate.

  • Bei einer solchen Kündigung können Abschlagszahlungen für preisgestützte Geräte verrechnet werden. 

Wichtig!

Der Umzugs-Anspruch gilt nur für Verträge, die ab dem 1. November 2021 abgeschlossen wurden.


Klartext statt Kleingedrucktes

Egal, ob Handytarif oder Internetpaket: Wenn Sie künftig einen Telekom-Vertrag abschließen, haben Sie das Recht auf eine leicht lesbare Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsinhalte. Dazu gehören zum Beispiel folgende Infos: 

  • Preise
  • Beschreibung der vereinbarten DiensteVertragslaufzeit
  • Kündigungsbedingungen
  • Kontaktmöglichkeiten

Nicht länger ok ist es, wenn der Anbieter einfach auf 20 Seiten AGBs verweist – und Sie sich selbst zentrale Infos wie Leistungsumfang oder Kosten heraussuchen müssen. 

Anbieter haben Informationspflicht

  • Der Anbieter muss Konsument:innen ausdrücklich auf dieses Dokument aufmerksam machen. Er muss darüber aufklären, dass es wichtig ist, die Vertragsinfo zur Dokumentation aufzubewahren oder herunterzuladen.

  • Solange der Anbieter keine übersichtliche Zusammenfassung liefert, kommt der Vertrag nicht zustande.  
  • Sollte die Info aus technischen Gründen vor Vertragsabschluss unterbleiben, muss sie rasch nachgeholt werden. Der Vertrag wird in diesem Fall wirksam, wenn Verbraucher:innen nach Erhalt der Vertragszusammenfassung ihr Einverständnis bestätigt haben. 

Tipp

Zusätzliche Infos finden Sie unter diesem RTR-Link.


Schneller raus aus dem Vertrag, wenn sich Preis oder AGBs ändern

Erst das tolle Lockangebot. Dann verteuern sich plötzlich die Tarife. Oder die Vertragsbedingungen verschlechtern sich. Das kommt oft vor. Aber seit November 2021 gilt:  

  • Konsument:innen müssen künftig von geplanten Preiserhöhungen oder nachteiligen AGB-Änderungen mindestens drei Monate vor Inkrafttreten der Änderung verständigt werden.
     
  • Wie bisher muss der Anbieter darauf hinweisen, ab wann die Änderungen gelten und dass Sie den Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt beenden dürfen – mit einem Sonderkündigungsrecht.
     
  • Wenn Sie also Ihr Handy-, Internet- oder Festnetzpaket wegen Vertragsverschlechterungen kündigen wollen, haben Sie mehr Zeit als bisher, sich nach einem neuen Anbieter (und oft auch einem neuen Handy) umzusehen.

Tipp

Wer hat den besten Tarif für mein Nutzungsverhalten? Nutzen Sie unseren Rechner und verschaffen Sie sich einen Überblick über die aktuellen Handy-, Internet- und Festnetztarife! 


Anbieter muss über Ende der Mindestvertragsdauer informieren

Sie haben einen Vertrag mit Mindestbindedauer und wird automatisch verlängert, wenn Sie nicht kündigen? Dann muss Ihr Anbieter Folgendes machen:

  • informieren, sobald das Ende der vertraglichen Bindung naht.
  • darauf hinweisen, dass Sie den Vertrag nun kündigen könnten.
  • Das Ganze muss zeitnah zu dem Zeitpunkt passieren, zu dem Sie spätestens kündigen müssen, um den Vertrag zu beenden. 

Rufnummernmitnahme gratis

Den Anbieter wechseln, heißt oft auch, die Rufnummer wechseln – außer Sie zahlen. Bislang durften Anbieter 10 Euro für die Nummernübertragung verrechnen. Seit November 2021 ist das gratis. 

Infopflicht über bessere Angebote

Manche Verträge werden automatisch verlängert. Kundinnen und Kunden bleiben so oft lange bei einem Anbieter, aber nicht zu den besten Konditionen. Ab sofort gilt:  

  • Bei automatischen Vertragsverlängerungen muss der Anbieter zumindest einmal jährlich seine Kund:innen darüber informieren, welcher Tarif die beste Wahl wäre, je nach Nutzungsverhalten.  
  • Dies Info muss zeitnah zur anstehenden Verlängerung erfolgen – damit noch Zeit für ein Umstieg bleibt. 

Weiterleitung von E-Mails nach Vertragsende

Vertrag aus, E-Mail-Adresse weg, E-Mails landen im Nirwana? Auch damit soll Schluss sein! Ab November 2022 (ein Jahr NACH Inkrafttreten des neuen Gesetzes!) gilt:

Stellt ein Internet-Anbieter auch eine eigene E-Mail-Adresse (mit der Marke oder Firma des Anbieters) zur Verfügung, können Konsument:innen nach dem Vertragsausstieg verlangen, dass E-Mails, die in diesem Postfach landen, noch 12 Monate lang kostenlos an die neue Adresse weitergeleitet werden. 

Maßnahmen gegen Nummernmissbrauch

Die Telekomaufsichtsbehörde RTR ist zentrale Meldestelle für Missbrauchsfälle wie unzulässigen Werbe- und Ping-Anrufen (Animation, teure Auslandsnummern zurückzurufen), Betrugs- bzw. Datendiebstahlsversuchen. Bei Missbrauch kann die RTR nun auch ein Verrechnungsverbot, die Rückzahlung an betroffene Konsument:innen und die Sperre betrügerisch genutzter Rufnummern vorsehen.

Achtung: Eine Verschlechterung gegenüber der bisherigen Rechtslage gibt es leider auch:

Abschlagzahlungen für Handys bei außerordentlicher Kündigung

24 Monate Mindestvertragsdauer, dafür gibt es ein günstigeres Handy… Konsument:innen müssen künftig von den Telekombetreibern preisgestützte Geräte zurückgeben, wenn sie vorzeitig aus einem Vertrag mit Bindefrist aussteigen. Oder sie müssen eine Abschlagszahlung fürs Behalten leisten. 

Wie wird das berechnet?

  • Ausgangswert für die Berechnung sind 90 % des (fiktiven) Kaufpreises (meist unverbindliche Herstellerempfehlung, UVP) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses minus Zuzahlungen der Kund:innen.

  • Wenn in den ersten sechs Monaten der Vertrag beendet wird, beträgt die Abschlagszahlung 50 % des Ausgangswerts.
     
  • Ab dem siebten Monat ergibt sich der Betrag aus einer eigenen gesetzlichen Berechnungsformel. Die Abschlagszahlung darf jedenfalls nicht höher sein, als die noch ausstehenden monatlichen Entgelte bis zum Ende der Mindestvertragsdauer.
     
  • Konsument:innen müssen nicht selbst rechnen: Die Anbieter sind verpflichtet, die Abschlagszahlungen in Form einer Tabelle im Vertrag auszuweisen.
     
  • Nach geleisteter Abschlagszahlung muss der Anbieter die Sperre des Endgeräts für SIM-Karten anderer Netze (SIM-Lock) kostenlos aufheben. Das Handy kann also frei in anderen Netzen genutzt werden.

Die Regeln zur Abschlagszahlung gelten für Verträge, die nach 1. November 2021 abgeschlossen wurden. Für davor geschlossene Verträge ist die Kündigung weiterhin völlig kostenfrei. 

Ein Beispiel:

Ein Handy mit einem UVP von 750 Euro wird vom Anbieter um 75 Euro für eine Bindedauer von 24 Monaten abgegeben. Bei Vertragsbeendigung in den ersten 6 Monaten beträgt die Abschlagszahlung 300 Euro. Zwischen dem 7. und 12. Monat sinkt der Betrag beginnend mit 125 Euro pro Monat jeweils um 25 Euro.
Nach 12-monatiger Behaltedauer des Handys sinkt der Betrag auf null.


Was die AK daran kritisiert

Diese neuen Spielregeln gelten nicht nur für Kund:innen, die von sich aus kündigen wollen.  

Sie gelten auch für Nutzer:innen, die ihr gesetzlich verbrieftes Kündigungsrecht in Anspruch nehmen wollen, weil die Anbieter ihre Verträge nicht einhalten oder von sich aus ändern.  Früher konnten

Nutzer:innen noch darauf vertrauen, dass sie in solchen Fällen keinen Ausgleich für gewährte Preisvorteile bei Geräten zahlen müssen und das Gerät behalten dürfen. 

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