Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes
Für solche Objekte gibt es vergleichsweise wenige gesetzliche Bestimmungen. Im Vertrag ist ein großer Gestaltungsspielraum möglich.
Außerhalb des MRG gibt es nahezu gar keine gesetzlichen Regelungen mehr, sodass der Vertrag nahezu unbeschränkte Regelungsfreiheiten besitzt.
Bei den Vollausnahmen gilt es grundsätzlich alles zu beachten, was auch im Teilanwendungsbereich eine Rolle spielt. Zusätzlich zum Teilanwendungsbereich gibt es aber noch ein wesentliches zusätzliches Problemfeld: Es mangelt für den Mieter an einem gesetzlichen Kündigungsschutz. Der Vermieter kann jederzeit unter der Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsletzten schriftlich kündigen.
Das schreit für den Mieter förmlich danach, vertraglich einen Kündigungsschutz zu vereinbaren. Das wird man auf der einen Seite dadurch bewerkstelligen, dass man eine längere Kündigungsfrist als die gesetzliche vereinbart und andererseits nur befristete Mietverhältnisse abschließt. Die Vollausnahmen sind die einzigen Objekte, wo ein befristeter Vertrag einem unbefristeten vorzuziehen ist.
Aber selbst mit der Vereinbarung der Befristung sind noch nicht alle Probleme gelöst. Der Vermieter kann zwar dann nicht innerhalb der Befristung kündigen, der Mieter aber leider auch nicht. Zusätzlich muss der Mieter daher für sich eine Kündigungsmöglichkeit ausverhandeln.
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