Pickerlüberprüfung
Nur durch speziell ermächtigte Werkstätten
Die sogenannte §57a KFG Begutachtung ist für alle Fahrzeuge in Österreich vorgeschrieben. Dabei werden bei wiederkehrenden Begutachtungen Verkehrssicherheit, Betriebssicherheit und Umweltverträglichkeit überprüft. Durchgeführt wird die Begutachtung von speziell dazu ermächtigten Werkstätten, von den Autofahrerclubs und den Landesprüfstellen.
Gutachten und Plakette
Nach der Überprüfung ist darüber ein Gutachten auszustellen und eine
Begutachtungsplakette ("Pickerl") auszuhändigen. Dieses ist gut sichtbar
am Fahrzeug anzubringen. Es muss auf das Kennzeichen des
Zulassungsbesitzers ausgestellt sein und das Datum der nächsten
Begutachtung ausweisen. Gutachten und Plakette sind öffentliche
Urkunden. Der Zulassungsbesitzer muss die wiederkehrende Begutachtung
durchführen lassen und es ist der Zulassungsschein vorzulegen. Es kann
auch die Vorlage des Typenscheins oder des Bescheides über die
Einzelgenehmigung verlangt werden, wenn Zweifel über den Zustand des
Fahrzeuges bestehen.
Überprüfungstermine beachten!
Überprüfungstermin ist der Monat der ersten Zulassung. Das gilt auch für
Fahrzeuge, deren erste Zulassung im Ausland erfolgte. Die
Überprüfungstermine hängen auch vom Alter des Fahrzeugs ab. Die erste
Begutachtung des Fahrzeugs erfolgt drei Jahre nach der ersten Zulassung,
dann zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und danach jährlich. Die Begutachtung muss
im Zeitraum von einem Monat vor und bis vier Kalendermonate nach dem
Monat der Erstzulassung durchgeführt werden.
Bei historischen Kraftfahrzeugen mit einem Baujahr vor 1960 -
sogenannten Oldtimern - müssen die Begutachtungen alle zwei Jahre
vorgenommen werden.
Achtung bei Motorrädern: Seit März 2020
Seit März 2020 gelten neue §57a-Überprüfungsintervalle für alle neuen Fahrzeuge der Kategorie L (z. B. Motorräder, Mopeds, Quads). Sie müssen nicht mehr jährlich, sondern erstmals nach drei, dann nach zwei Jahren und erst dann jährlich zum Pickerl – wie auch bei PKWs.
Für neu zugelassene Fahrzeuge der Kategorie L zwischen Dezember 2019 und Februar 2020 gibt es eine Übergangsregelung. Sie haben ein Pickerl für 1 Jahr ausgestellt bekommen, dürfen es aber in der Zulassungsstelle (nicht in der Werkstatt) tauschen gegen 3-Jahres-Pickerl.
AK-Expert:innen empfehlen allerdings das jährliche Service - zum einen aus Sicherheitsgründen, zum anderen aber auch, um die Garantie nicht zu verlieren.
Ohne Pickerl keine Anmeldung
Begutachtet werden jeweils die Ausrüstung, Beleuchtung, Sicherheitseinrichtungen, das Fahrgestell und die Karosserie, sowie Motor, Bremsen, Reifen und Räder des Fahrzeugs. Dennoch sagt das Pickerl nichts über den Gesamtzustand des Autos aus, denn es wird das Fahrzeug nur am Tag der Begutachtung auf die Verkehrssicherheit und Umweltverträglichkeit überprüft.
Für die behördliche Anmeldung des
Fahrzeugs ist ein gültiges Pickerl aber notwendig! Ohne gültigem Pickerl
und letztem (gültigen) Prüfgutachten kann ein Auto nicht angemeldet
werden.