Sanierungen im Wohnungseigentum
Welche Rechte haben Sie als Wohnungseigentümer bei Sanierungen?
Der Tätigkeitsbereich einer Hausverwaltung ist gesetzlich geregelt. Handelt es sich um Wohnungseigentumsobjekte, so kommt das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zur Anwendung. Die Hausverwaltung hat im Rahmen dieser gesetzlichen Vorgaben die Interessen der Wohnungseigentümer zu vertreten und dabei wirtschaftlich, sparsam und zweckmäßig vorzugehen.
Die Wohnungseigentümer beauftragen eine Hausverwaltung, indem sie ihr eine Vollmacht erteilen. Dies geschieht entweder direkt im Kaufvertrag oder durch eine gesonderte Vollmacht. Überträgt die Wohnungseigentümergemeinschaft der Hausverwaltung nur Teilbereiche der gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeiten, muss sie die restlichen Aufgaben selbst wahrnehmen.
Die Hausverwaltung ist verpflichtet, eine „richtige und gehörige“ Abrechnung über die Betriebskosten und die Rücklagen zu erstellen. Sämtliche Ausgaben und Einnahmen müssen darin aufgelistet sein.
Ergibt sich bei der Betriebskosten-Abrechnung ein Guthaben, so ist dieser Betrag bis spätestens 1.8. anteilig den Wohnungseigentümern gutzuschreiben oder zurückzuerstatten. Waren die Betriebskosten-Vorauszahlungen dagegen zu niedrig angesetzt, so muss der Fehlbetrag durch die Hausverwaltung ebenfalls bis zum 1.8. eingefordert werden.
Die Abrechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Kalenderjahr) jedem Wohnungseigentümer schriftlich zu übermitteln. Es reicht nicht aus, bzw. ist es umgekehrt auch nicht erforderlich, die Abrechnung am schwarzen Brett auszuhängen. Die Wohnungseigentümer dürfen Einsicht in die Belege nehmen und Kopien davon anfertigen.
Jeder Wohnungseigentümer kann, falls er die Abrechnung beanstanden will, eine inhaltliche Überprüfung durch das Gericht beantragen.
Die Heizkosten- und Warmwasserkosten-Abrechnung nach dem Heizkostenabrechnungsgesetz (im Falle einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage) ist binnen 6 Monaten nach Ende der Abrechnungsperiode fällig. Zum Unterschied zu den Betriebskosten ist die Periode aber nicht automatisch das Kalenderjahr.
Die Hausverwaltung muss in der jährlichen Vorausschau jene Erhaltungsmaßnahmen ankündigen, die in absehbarer Zeit anfallen werden. Damit sind solche Arbeiten gemeint, die über die laufende Instandhaltung hinausgehen. Des Weiteren sind geplante Verbesserungsarbeiten bekanntzugeben. Gleichzeitig müssen die Kosten kalkuliert und die Beiträge für die dafür benötigten Rücklagen ausgewiesen werden.
In der Vorausschau sind auch sonstige vorhersehbare Aufwendungen anzuführen, vor allem die Bewirtschaftungskosten und die sich daraus ableitenden Vorauszahlungen.
Die Vorausschau muss von der Hausverwaltung jährlich bis zum Ende der Abrechnungsperiode (des Kalenderjahres) den Wohnungseigentümern sowohl schriftlich als auch durch Aushang im Haus zur Kenntnis gebracht werden.
Zur Führung einer ordentlichen Verwaltung zählen darüber hinaus beispielsweise die Einhebung und Bezahlung der Abgaben, die Überwachung des Bauzustandes, die Beaufsichtigung der Hausreinigung, die Vertretung der Eigentümergemeinschaft nach außen, z.B. gegenüber Behörden, die Einberufung der mindestens alle zwei Jahre stattfindenden Eigentümerversammlung, die laufende Information der Eigentümer.
Die Kündigung kann von der Mehrheit der Eigentümer unter Einhaltung einer dreimonatigen
Frist zum Ende jedes Kalenderjahres erfolgen. In diesem Fall braucht die
Kündigung nicht mit einem Fehlverhalten der Hausverwaltung begründet werden. Es
kann jedoch auch ein einzelner Wohnungseigentümer über das Bezirksgericht die
Auflösung des Verwaltervertrages beantragen. Das ist allerdings nur bei groben
Pflichtverstößen seitens der Hausverwaltung möglich.
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