Die Wohnungskategorien

Bei Wohnungen, die in den sogenannten Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fallen, sind die Höchstgrenzen gesetzlich geregelt, was an Miete verlangt werden darf. Wie hoch die jeweilige Grenze ist, hängt davon ab, in welche Kategorie die Wohnung fällt – also wie gut die Ausstattung ist. Das gilt sowohl für jüngere Mietverträge, die unter die Richtwertmiete fallen, als auch für Altverträge vor dem 1. März 1994, für die die Kategoriemiete heranzuziehen ist. Grundsätzlich müssen sämtliche Kategoriemerkmale erfüllt sein, damit eine Wohnung in die jeweilige Kategorie fällt. Ein fehlendes Kategoriemerkmal kann aber durch ein zusätzliches Merkmal einer höheren Kategorie kompensiert werden.

Für die Einstufung ist die Ausstattung der Wohnung zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses relevant. Wertet also ein Mieter nach Einzug die Wohnung auf eigene Kosten auf eine höhere Kategorie auf, bleibt es dennoch bei der niedrigeren Miete.

Ist beim Einzug ein Kategoriemerkmal unbrauchbar/kaputt, muss dies der Mieter beim Vermieter reklamieren und ihm die Gelegenheit zur Reparatur geben. Nur wenn der Vermieter diese Reparatur nicht binnen angemessener Frist durchführt, ist die Wohnung in die niedrigere Kategorie einzustufen.

Kategorie A

Zentrales Unterscheidungsmerkmal zu Kategorie B: Zentralheizung

Weitere Kategoriemerkmale: Brauchbarer Zustand, mindestens 30 m² Nutzfläche, Zimmer, Küche (mindestens Herd und Spüle), Vorraum, WC und eine zeitgemäße Badegelegenheit (Dusche oder Badewanne in einem abgegrenzten Bereich).

Kategorie B

Zentrales Unterscheidungsmerkmal zu Kategorie C: zeitgemäße Badegelegenheit

Weitere Kategoriemerkmale: Brauchbarer Zustand, Zimmer, Küche, Vorraum und WC.

Kategorie C

Kategoriemerkmale: Brauchbarer Zustand, Wasserentnahmestelle und WC im Inneren.

Kategorie D

Entweder fehlende Wasserentnahmestelle oder fehlendes WC im Inneren oder eines der beiden im unbrauchbaren Zustand.

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