Rücktritt bei Katastrophen
Terroranschläge, Naturkatastrophen, politische Unruhen: Wann ein kostenfreies Reise-Storno möglich ist und wo Sie sich informieren können.
Im Süden Europas wüten in der warmen Jahreszeit immer wieder Waldbrände. Unter gewissen Umständen können betroffene Individual- und Pauschalreisende ohne Zahlung einer Entschädigung von ihrer Reisebuchung zurücktreten.
Voraussetzung für einen kostenfreien Rücktritt ist in jedem Fall, dass der Urlaubsantritt und die Gefahrensituation zeitlich eng beieinander liegen: Soll der Reiseantritt erst in beispielsweise zwei bis drei Wochen erfolgen, ist die Entwicklung abzuwarten. Zudem ist auch eine örtliche Nähe zu den Bränden Voraussetzung. Die Region, in die man fährt, muss also auch wirklich von den Bränden betroffen sein.
Bei einer gebuchten Pauschalreise (Kombination aus mehreren Reiseleistungen wie etwa Hotel und Flug) ist ein kostenfreier Rücktritt vor Reiseantritt laut Pauschalreisegesetz berechtigt, wenn „am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“.
Waldbrände können - wie andere Naturkatastrophen auch – jedenfalls derartige Umstände sein. Extreme Hitze reicht jedoch in der Regel nicht für eine kostenlose Stornierung aus.
Dokumentieren Sie die konkrete Situation (Medienberichte, Reisewarnungen, etc.) möglichst genau. Sie müssen als Reisende:r im Streitfall beweisen, dass die Voraussetzungen für einen kostenlosen Rücktritt vom Pauschalreisevertrag vorliegen.
Nach erfolgtem Rücktritt haben Sie einen Anspruch darauf, bereits geleistete Zahlungen zurückzuerhalten. Wir empfehlen, den Pauschalreiseveranstalter schriftlich (bestenfalls per Einschreiben) auf Ihre Ansprüche hinzuweisen.
Sind Sie bereits vor Ort in betroffenen Regionen und haben die Brände Auswirkung auf zumindest einen Teil Ihrer Reise (z.B. gesperrte Strände, rauchige Luft), sollten Sie den Pauschalreiseveranstalter kontaktieren. Er muss Ihnen zunächst vergleichbare Alternativen zur Fortsetzung der Reise bzw. eine Preisminderung anbieten.
Wird Ihr Urlaub jedoch so erheblich beeinträchtigt, dass Sie ihn frühzeitig abbrechen müssen und kann der Reiseveranstalter Ihnen nicht binnen einer angemessenen Frist – z.B. durch Unterbringung an einem anderen Ort - helfen, können Sie wiederum ohne Zahlung einer Entschädigung vom Reisevertrag zurücktreten und eine Rückzahlung des Reisepreises für die nicht konsumierten Tage verlangen. Die Reise konnte in derartigen Fällen nicht wie vertraglich vereinbart vom Veranstalter durchgeführt und die gebuchten Leistungen daher nicht vollständig erbracht werden.
Setzen Sie sich dazu mit Ihrem Reiseveranstalter oder Reisebüro in Verbindung und teilen Sie mit, dass Sie die Reise infolge der erheblichen Beeinträchtigung vorzeitig abbrechen müssen und klären Sie die weiteren Schritte ab. Der Reiseveranstalter ist außerdem dazu verpflichtet, die Rückreise ohne zusätzliche Kosten für die Reisenden zu organisieren (sofern der Transport auch von Ihrer ursprünglichen Reisebuchung umfasst war).
Ist die Rückreise aufgrund der Brände gar nicht möglich und müssen Sie daher länger im Urlaubsort bleiben, muss der Veranstalter für eine Unterkunft für einen Zeitraum von maximal drei Tagen sorgen. Ausnahmen bestehen z.B. für Schwangere und Menschen mit besonderen Bedürfnissen.
Das Außenministerium informiert über aktuelle Entwicklungen und Unterstützungsmöglichkeiten in Notsituationen (zB Evakuierung) vor Ort: Griechenland – BMEIA, Außenministerium Österreich
Weitere Informationen zum Thema Pauschalreisen sowie hilfreiche Musterbriefe finden Sie hier
Eine Individualreise liegt vor, wenn sie die einzelnen Reiseleistungen (zB Hotel und Flug) voneinander getrennt gebucht haben. Individualreisende haben meistens das Nachsehen, weil sie jeweils die einzelnen Vertragspartner kontaktieren müssen.
Im Falle einer solchen Individualreise besteht nach österreichischer Rechtslage nur dann ein kostenloses Rücktrittsrecht, wenn die Gefahr – im Rahmen aller Umstände (darunter Medienberichte und Reisewarnungen) - so hoch ist, dass ein durchschnittlicher Reisender die Reise nicht antreten würde bzw. diese unzumutbar erscheint. Man spricht vom sogenannten Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Dabei spielen zeitliche Nähe zum Reiseantritt sowie örtliche Nähe eine Rolle. Ist das Hotel z.B. in einem Sperrgebiet gelegen und kann damit nicht angefahren werden, sollte ein kostenfreier Rücktritt möglich sein.
Ist Ihr Hotel allerdings erreichbar und bietet seine Leistungen vereinbarungsgemäß an, aber Sie möchten aufgrund der aktuellen Situation nicht anreisen, dann bleiben Sie vermutlich auf den Stornokosten sitzen. Sie können dann nur versuchen, eine kulanzweise Lösung mit dem Vertragspartner zu vereinbaren.
Sind Sie bereits im Urlaubsort und müssen frühzeitig abreisen, müssen Sie sich zudem meist selbst um eine Rückreise kümmern bzw. Ersatzunterkünfte finden.
Bei Individualreisen kommt in der Regel das Recht des Landes zur Anwendung, in dem Ihr Vertragspartner, also z.B. der Hotelbetreiber seinen Sitz hat! Es könnte daher zu abweichenden Regelungen kommen.
Kann Ihr gebuchter Flug aufgrund der Brände bzw. der damit einhergehenden Umstände nicht durchgeführt werden, haben Sie Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung.
Dabei haben Sie die Wahl zwischen
Ein Anspruch auf zusätzliche finanzielle Entschädigung, also die sogenannte Ausgleichszahlung, wird in der Regel leider nicht bestehen, da die Flugabsage wohl meist auf außergewöhnliche Umstände (z.B. übermäßiger Rauch) zurückgeht.
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