Öffentlich zugelassener Rauchfangkehrer: Infos zu Leistungen und Gebühren

Zu den Aufgaben eines/r Rauchfangkehrers/in zählen neben dem Entfernen von angesammelten Ruß,  die Inspektion von Feuerstätten, Abgasanlagen und Luftschächten in regelmäßigen Intervallen.

Die Überprüfung ist landesgesetzlich bestimmt und daher sowohl seitens des Kaminkehrers als auch der Konsument:in verpflichtet einzuhalten. Die Arbeiten müssen durch eine:n öffentlich zugelassene:n Rauchfangkehrer:in (ÖZR) erfolgen.

Kehrtermine sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Die AK Niederösterreich hat gemeinsam mit der Landesinnung der Rauchfangkehrer für Niederösterreich die Leistungen und Gebühren des ÖZR in der Broschüre "Rauchfangkehrerfibel" zusammengefasst.

Überprüfungs- und Kehrperioden

Überprüfungs- und Kehrperioden sind regelmäßige Intervalle in welchen Feuerstätten, Abgasführungen und Luftschächte überprüft und gegebenenfalls gekehrt werden. Die NÖ Landesregierung hat festgelegt, wie viele Inspektionen pro Jahr vorzunehmen sind.
Die Art des verwendeten Brennstoffes, der Zeitraum der Benützung der Abgasanlage und die Art der Feuerstätte bestimmen die Anzahl der Überprüfungen.

Termine

Der/die Rauchfangkehrer:in ist verpflichtet, den Termin zur Überprüfung und gegebenenfalls Kehrung spätestens zwei Wochen vorher bekanntzugeben. Die Nutzer:innen des Hauses oder der Wohnung müssen dem Rauchfangkehrer ungehinderten Zugang zu den Überprüfungsgegenständen ermöglichen.

Achtung: Unterschiedliche Intervalle für Termine

Feuerstätten und Verbindungsstücke, Abgasanlagen mit angeschlossenen Feuerstätten und Luftschächte haben jeweils unterschiedliche Überprüfungsintervalle! Die Intervalle sind gesetzlich vorgeschrieben.

Zusätzliche Überprüfungen

Anlassbezogen gibt es weitere Gründe für Überprüfungen. In folgenden Fällen vereinbaren Sie einen Termin mit Ihrem/r Rauchfangkehrer:in:

  • erstmalige Inbetriebnahme einer Feuerstätte, Abgasanlage oder Luftschacht
  • Neuerrichtung einer Anschlussstelle oder einer Reinigungsöffnung
  • im Gebrechensfall
  • nach Instandsetzung oder einer wesentlichen baulichen Änderung der Feuerstätte, Abgasanlage oder des Luftschachts
  • Wiederbenützung nach einem Jahr oder länger

Aufzeichnungen

Der/die Rauchfangkehrer:in muss Aufzeichnungen über seine sicherheitsrelevanten Tätigkeiten führen, und diese beispielsweise in Hausakten, Überprüfungsbüchern oder Hauslisten festhalten.

Tipp

Wenn in Ihrem Haus mehrere Abgasanlagen vorhanden sind, sollten Sie zusätzlich zur Unterschrift festhalten, welche Abgasanlagen und Feuerstätten tatsächlich überprüft und gegebenenfalls gekehrt wurden.

Abmeldung von Überprüfungsgegenständen 

Wird ein Überprüfungsgegenstand (Feuerstätte, Abgasanlage oder Luftschacht) über ein Jahr lang nicht verwendet, unterliegt er laut dem niederösterreichischen Feuerwehrgesetz auch nicht der Überprüfungspflicht. Die Nichtbenützung muss dem7der Rauchfangkehrer:in schriftlich gemeldet werden.

Tipp

Falls Ihre Feuerstätte betriebsbereit an der Abgasanlage angeschlossen bleibt, sollten Sie diese für den Notfallbetrieb angemeldet lassen, also für eine Überprüfung im Jahr. Sollten Sie die Feuerstätte nicht mehr benutzen, verschließen Sie die Anschlussstelle mit einer Mauerkapsel.

Überlegen Sie sich vor der Abmeldung, ob Ihre Heizungsanlage voraussichtlich mehrere Jahre lang nicht benützt wird oder nur über einen kürzeren Zeitraum von zwei oder drei Jahren. Unter Umständen kann die laufende Überprüfung nämlich kostengünstiger sein als eine relativ kurzfristige Abmeldung samt Funktionsfähigkeitsprüfung vor der Wiederbenützung.

Überprüfungs- und Kehrgebühr

Das NÖ Landesgesetz schreibt zum Schutz der Konsument:innen, also den zahlungspflichtigen Eigentümer:innen oder den Nutzungsberechtigten, Höchstarife für Überprüfung und gegebenenfalls Kehrung vor!

Aufnahmeblatt und Gebührenberechnungsblatt

Bei Änderungen an Überprüfungsgegenständen ist ein Aufnahmeblatt sowie ein Gebührenberechnungsblatt vom/von der Rauchfangkehrer:in zu erstellen. Das Gebührenberechnungsblatt wird der Konsument:in auf Wunsch jederzeit in einfacher Ausfertigung aushändigt.

Erklärung zur Gebührenberechnung

Die Gebühr für die Überprüfung und gegebenenfalls die Kehrung von Feuerstätten, Abgasanlagen und Luftschächten setzt sich zusammen aus:

  • Jahresgrundgebühr
  • Arbeitsgebühr: zum Beispiel der bürokratische Aufwand für Terminkoordination und Datenverwaltung, Betreuung im Notfall und Gebühr für die Wegzeiten

Wechsel des/der Rauchfangkehrers/in

Innerhalb eines Kehrgebiets können Konsument:innen Ihre:n Rauchfangkehrer:in wechseln: Kündigung und Antrag an den/die neue:n Rauchfangkehrer:in müssen schriftlich erfolgen.

Wechsel bei mehreren Parteien

Beim Antrag zum Wechsel sollten Kund:innen beachten, dass bei einem Mehrparteienhaus das ganze Haus den/die Rauchfangkehrer:in wechseln muss.

Zustandsbericht und Übernahme

Der/die bisher zuständige Rauchfangkehrer:in muss einen Bericht über die zuletzt erfolgte Kehrung und den Zustand des Kehrobjektes an den/die neu:e beauftragte:n Rauchfangkehrer:in, an die Gemeinde und an den Eigentümer des Kehrobjektes übermitteln. Für den Zustandsbericht dürfen keine weiteren Kosten verrechnet werden.
Der Wechsel ist erst dann gültig, wenn der/die neu:e Rauchfangkehrer:in seinem Vorgänger die Übernahme bestätigt.

Zeitpunkt

Der Wechsel des/der Rauchfangkehrers/in darf nicht während der Heizperiode von 1. Oktober bis 30. April und nicht später als vier Wochen vor dem nächstfolgenden Kehrtermin oder Feuerbeschau vorgenommen werden.

Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Heizkessel

Zentralheizungsanlagen mit Heizkessel zur Erhitzung von Wasser als Wärmeträger müssen ebenso periodisch auf Funktion und ausgehende Emissionen überprüft werden.

Intervalle

Bei der erstmaligen Inbetriebnahme des Heizkessels muss eine Überprüfung stattfinden. Danach erfolgen die Kontrollen bei einer Nennwärmeleistung zwischen 6 und 50 Kilowatt (kw) alle drei Jahre. Bei einer Nennwärmeleistung von über 50 kW ist eine jährliche Überprüfung erforderlich.

Tipp

Die Kilowatt gibt der Hersteller des Heizkessels am Geräteschild an.

Feuerbeschau

Ihr:e zuständige:r Rauchfangkehrer:in ist verpflichtet die feuerpolizeiliche Beschau mindestens einmal innerhalb von 10 Jahren selbsttätig und eigenverantwortlich zu planen, zu organisieren und durchzuführen.

Zweck

Im Zuge der feuerpolizeilichen Beschau wird überprüft, ob Mängel vorliegen, die die Brandsicherheit gefährden oder die Brandbekämpfung sowie Rettungsarbeiten erschweren oder gar verhindern.

Kostenverrechnung

Die Kosten der feuerpolizeilichen Beschau werden vom/von der Rauchfangkehrer:in bei großvolumigen Objekten aufgeschlüsselt in Gebäude, Wohneinheiten, Nebengebäude etc. und in einer Gesamtrechnung der Hausverwaltung übermittelt. Die Hausverwaltung verrechnet diese Kosten als Betriebskosten über die Betriebskostenabrechnung im Sinne der Verteilerschlüssel auf die jeweiligen Wohneinheiten. Eine direkte Verrechnung an Mieter:innen, Wohnungseigentümer:innen oder sonstige Nutzungsberechtige findet bei großvolumigen Objekten nicht statt!
Bei beispielweise einem Einfamilienhaus oder Kleinwohnhaus erfolgt eine Direktverrechnung mit den Eigentümer:innen.

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