Paketdienste
Wenn es „Bröseln“ rund um die Paketlieferung gibt, beginnen für Konsument:innen oft die Probleme – und dabei gibt es knifflige Rechtsfragen.
Online-Shopping boomt. Das ein oder andere bestellte Paket aber trifft nie ein oder ist beim Erhalt beschädigt. Was tun?
In beiden Fällen wenden Sie sich umgehend an den Online-Händler.
Online-Shops sind dafür zuständig, dass
Das gilt auch, wenn das Unternehmen einen Frachtdienst mit der Auslieferung betraut hat.
Kavaliersdelikt: Paket bei Nachbarn
Stellt der Paketdienst das Paket ohne Genehmigung einfach vor der Haus- oder Wohnungstüre ab und es verschwindet, haftet das Versandunternehmen. Eine gängige Praxis - aber nicht rechtens - ist, das Paket ohne Absprache mit dem Empfänger bei Nachbarn zu deponieren.
Ausnahme Abstellgenehmigung
Der Online-Shop haftet nicht, wenn man eine Abstellgenehmigung erteilt hat. Diese erlaubt dem Paketdienst, Packerln an einer vom Empfänger festgelegten Stelle zu hinterlassen.
Wurde das Paket dort abgegeben und ist weg, ist es Sache des Empfängers. Denn die Sendung gilt damit als zugestellt.
Oft wird man vor der Zustellung darüber informiert, wann die Ware geliefert werden soll. Weiß man dann schon, dass man nicht zu Hause ist, kann man sich das Packerl an eine Abholstation liefern lassen.
Ware beschädigt
Wer ein Paket annimmt, das schon bei der Übergabe starke Transportspuren aufweist, sollte sich den Schaden vom Lieferdienst auf der Empfangsbestätigung quittieren lassen und die beschädigte Verpackung fotografieren.
Aber auch wenn das Paket unbeschädigt ist, kontrollieren Sie den Inhalt und dokumentieren Sie vorhandene Schäden. Bei Schäden informieren Sie umgehend den Händler und retournieren Sie die Ware gut verpackt.
Tipp
Das gesetzliche Gewährleistungsrecht gilt nicht nur in Österreich, sondern auch in Onlineshops innerhalb der EU.© 2024 AK Niederösterreich | AK-Platz 1 3100 St.Pölten, +43 5 7171