Der Traum vom neuen Eigenheim
Der Wunsch von den eigenen vier Wänden im Grünen ist nach wie vor ungebrochen. Damit der Traum nicht zum Albtraum wird, haben wir ein paar Tipps parat.
Je nach individuellem Bedürfnis gibt es mehrere Möglichkeiten, wie Sie zu Ihrem Eigenheim kommen.
Ein Bauträger bietet den Vorteil, dass Sie Grundstück und ein vorgeplantes Objekt direkt aus einer Hand erwerben können.
Wenn Sie sich selbst um ein Grundstück kümmern möchten, um Ihr Haus darauf zu bauen, dann haben Sie größtmögliche Freiheit bei der Umsetzung und können auch die Baufirmen selbst auswählen. Diese Flexibilität bietet natürlich große Möglichkeiten, aber auch viel Verantwortung.
Bauträgervertrag
Manchmal treten Bauträger als Grundstücksverkäufer:innen oder Vermittler:innen auf, die ein Grundstück nur unter der Bedingung verkaufen, dass sie selbst mit der Bauausführung eines bereits vorgeplanten Hauses beauftragt werden.
Muss die Erwerberseite in diesem Fall mehr als 150 Euro pro Quadratmeter der Nutzfläche vor der Fertigstellung bezahlen, sind die Schutzbestimmungen des Bauträgervertragsgesetzes (BTVG) anzuwenden. Diese Schutzbestimmungen sollen die Erwerberseite im Falle der Insolvenz des Bauträgers vor dem Verlust ihrer Zahlungen schützen.
Die wichtigsten Regelungen des Bauträgervertragsgesetzes im Überblick:
- Anwendbar wenn wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Grundstückserwerb und Errichtung des Objekts und mehr als 150 Euro pro Quadratmeter an Vorauszahlung vor Fertigstellung zu leisten ist.
- Bauträgervertrag muss schriftlich sein
- Gesetzlicher Mindestinhalt des Vertrags (u.a.: Bezeichnung, Pläne, Bau- und Ausstattungsbeschreibungen, spätester Übergabetermin, Fälligkeit der Zahlungen, Arten der Sicherung)
- 2-wöchiges Rücktrittsrecht, wenn bestimmte Informationen nicht eine Woche vor Vertragsabschluss vorliegen
- Haftrücklass von mindestens 2 Prozent für Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche nach Übergabe
- Absicherung der Vorauszahlungen durch Versicherung, Bankgarantie, grundbücherliche und/oder pfandrechtliche Sicherstellung
- In der Regel Pflicht zur Bestellung eines Treuhänders (außer bei Absicherung durch Bankgarantie oder Versicherung)
- Gesetzlicher Ratenzahlungsplan bei grundbücherlicher Sicherung
Diese zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dienen dazu, den Erwerber im Falle einer Insolvenz des Bauträgers abzusichern. Eine bestimmte Qualität des Baus wird damit jedoch nicht vereinbart.
Darum muss sich jeder Erwerber bzw. Häuslbauer vor dem Vertragsabschluss anhand möglichst detailreicher Qualitätsbeschreibungen wie Baubeschreibung, Bemusterungen etc. selbst kümmern.
Hinweis
Eigenbau mit Professionisten
Organisieren Sie sich selbst ein Grundstück und sind die Bestimmungen des Bauträgervertragsgesetzes daher nicht anwendbar, müssen Sie sich selbst um die Absicherung ihrer Zahlungen kümmern.
Grundsätzlich empfehlen wir Ihnen sich an Professionisten (z.B.: Architekt, Anwalt… etc) zu wenden, die Ihre Interessen im Kauf- und Bauprozess wahren.
Darüber hinaus sollten Sie darauf achten, dass der Vertrag zumindest folgende Bestimmungen enthält, damit sie nicht von mangelnder Qualität oder zusätzlichen Kosten überrascht werden:
- Genaue Bau- und Ausstattungsbeschreibung der einzelnen Gewerke
- Vereinbarung der derzeit gültigen Ö-Normen als Vertragsbestandteil
- Definition Arbeitsbeginn und Fertigstellung (Datumsangabe!) samt schriftl. Meldung an die Gemeinde (Fertigstellungsanzeige, Elektrosicherheitsprotokoll, Eignungsbefunde z.B. Kamin, etc.)
- Vereinbarung, dass Zusatzaufträge oder Änderungen schriftlich erfolgen müssen
- Einrichtung und Versorgung der Baustelleneinrichtung (Kosten!)
- Reinigung der Baustelle nach Abschluss der Arbeiten (Kosten!)
- Fix- bzw. Pauschalpreis und Bezahlung - Anzahlung, Teilzahlung nach Baufortschritt, Schlussrechnung, Fristen, Rabatte
- Konventionalstrafen „Pönale“ bei verspäteter Übergabe
- Haftrücklass zwischen 2 Prozent und 5 Prozent der Kaufsumme für Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche
- Klärung ob Belags-, Schlüssel- oder Bezugsfertig
- Übernahme der Baustellenkoordination durch Bauunternehmen
- Örtliche Bauaufsicht sollte nicht von der Baufirma gemacht werden
- Gegebenenfalls Treuhänder und Sachverständigen zur Beurteilung des Baufortschritts
- Vertragsauflösungsgründe (fehlende Baubewilligung, fehlende Finanzierungszusage, Rücktritt bei Verzug durch Auftragnehmer)
- Stornogebühr (maximlaer pozentueller Wert der Auftragssumme)
- Durchführung einer gemeinsamen Übergabe und Anfertigung eines Protokolls
Videotipp: "Plan und bau gscheit"
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