Palmers: Gutscheine bei Insolvenz
Gutscheine oder die Palmers-Münzen dürfen ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens vom Unternehmen nicht mehr angenommen werden. Dies hat den rechtlichen Hintergrund, dass es keine Gläubigerbevorzugung geben darf.
Wenn Sie einen Gutschein bzw. Palmers-Münzen besitzen, dann bleibt Ihnen nur die Möglichkeit, Ihren Ersatzanspruch beim zuständigen Insolvenzgericht anzumelden. Die Entschädigung erfolgt in Höhe der Quote.
Anmeldung einer Forderung beim zuständigen Insolvenzgericht
Das vorhandene Vermögen des Unternehmers wird nach Abzug der Kosten des Verfahrens unter den Gläubigern aufgeteilt. Im Regelfall ist nur wenig verwertbares Vermögen vorhanden. Außerdem fallen Gerichtsgebühren in der Höhe von 25 Euro an.
In einem Konkursverfahren erhält man daher, wenn überhaupt, meist nur einen geringen Anteil der angemeldeten Forderung.
Es ist abzuwägen, ob sich eine Anmeldung der Forderung auszahlt. Im Konkursverfahren sind regelmäßig Quoten im einstelligen Prozentbereich zu erwarten.
Beispiele
- Gutschein in Höhe von 100 Euro, erwartete Quote von 10 Prozent = 10 Euro – die Anmeldung dieser Forderung rentiert sich aufgrund der Gebühren von 25 Euro nicht
- Bei einem größeren Kauf wurden 3.000 Euro bezahlt, die Quote beträgt 8 Prozent = 240 Euro - abzüglich Kosten für die Forderungsanmeldung von 25 Euro erhält man nur mehr 215 Euro.