Haustiere in der Wohnung
Der "Hund" liegt im Detail.
Ein Schaden am Dach, eine kaputte Beleuchtung im Eingangsbereich, die Abrechnung der Betriebskosten – darum kümmert sich in Wohnhäusern mit Eigentumswohnungen die Hausverwaltung. Doch was darf und muss eine Hausverwaltung eigentlich – und was können WohnungseigentümerInnen tun, wenn sie mit deren Arbeit nicht zufrieden sind?
Der Hausverwaltung übertragen die WohnungseigentümerInnen durch die Bestellung die gesamte Verwaltung des Wohnhauses. Die Hausverwaltung handelt in deren Namen und vertritt die Interessen der Eigentümerinnen.
Das Wohnungseigentumsgesetz unterscheidet zwischen Angelegenheiten der ordentlichen und der außerordentlichen Verwaltung. Zur ordentlichen Verwaltung zählen z. B. Sanierung und Instandhaltung von Fenstern, Fassaden, Dach, aber auch notwendige Reparaturen in den anderen allgemeinen Teilen des Hauses. Die jährliche Abrechnung der Betriebskosten wie auch das Ansparen für künftige finanzielle Belastungen, wie z. B. den zu erwartenden Austausch der Fenster, sind ebenso Aufgabe der Verwaltung. Einmal beauftragt, darf sie eigenmächtig handeln und alle notwendigen Maßnahmen durchführen, um ihren Pflichten nachzukommen. Anders ist es im Bereich der außerordentlichen Verwaltung. Soll zum Beispiel im Wohnhaus nachträglich ein Lift eingebaut werden, ist die Verwaltung verpflichtet, einen Mehrheitsbeschluss der EigentümerInnen einzuholen.
Wer mit seiner Hausverwaltung nicht zufrieden ist, kann diese kündigen. Dafür ist ein Mehrheitsbeschluss der EigentümerInnen notwendig. Für die Kündigung gelten Fristen: Wurde der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann dieser in den meisten Fällen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Jahresende gekündigt werden, die Kündigung muss also bis spätestens Ende September erfolgen. Ist der Vertrag zwar befristet, aber für länger als drei Jahre, darf erst nach Ablauf von drei Jahren gekündigt werden.
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