Bestimmungen für Heizgeräte

Am 26. September 2015 trat im Rahmen der EU-Ökodesign-Richtlinie die EU-Verordnung Nr. 813/2013 in Kraft. Sie besagt, dass ab diesem Zeitpunkt der Großhandel nur mehr Heizkessel und Kombiboiler verkaufen darf, die besondere Anforderungen bezüglich Energieeffizienz erfüllen. Herkömmliche Geräte, die bei Installateuren oder bei Baumärkten noch auf Lager sind, dürfen jedoch weiterhin an die Konsumenten verkauft werden.

Was soll die Ökodesign-Richtlinie bewirken?

Der Energieverbrauch für Raumheizung beträgt europaweit rund 1/3 des gesamten Energieaufkommens. Nun soll per Verordnung die Umstellung auf sparsamere Raumheizgeräte, möglichst mit Energieklasse A, erfolgen und so der CO2-Ausstoß reduziert werden. Das Ziel ist eine Verringerung von 20 Prozent bis 2020. Greift die Umsetzung, so ist ab 2020 eine jährliche Reduktion von rund 110 Tonnen CO2 zu erwarten.

Welche Heizgeräte gelten als energieeffizient?

In der Ökodesign-Richtlinie ist genau festgelegt, welche Anforderungen Heizgeräte im Hinblick auf Effizienz erfüllen müssen. So sind z.B. Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte mit einer Wärmenennleistung ≤ 70 kW, deren Raumheizungs-Energieeffizienz unter 86 Prozent liegt, nur mehr eingeschränkt erlaubt. Dies führt faktisch bei einem künftigen Kauf oder Tausch zu einem Gebot für die Brennwerttechnik. Die Brennwertgeräte nutzen nämlich im Unterschied zu den bisher weit verbreiteten Heizwertgeräten auch die in den Abgasen enthaltene Energie.

Unterschied zwischen Heizwert und Brennwert

Bei Brennwertgeräten wird im Unterschied zu den Heizwertgeräten auch die in den Abgasen enthaltene Energie in Form des Wasserdampfes genutzt. Brennwertgeräte sind daher aus energietechnischer Sicht und aus Sicherheitsgründen zu empfehlen. In der Anschaffung sind sie allerdings mit einem größeren Aufwand und höheren Kosten verbunden.

Voraussetzung für den Einsatz eines Brennwertgerätes ist nämlich ein korrosionsbeständiger Kamin. Dabei wird ein zusätzliches Rohr (Kunststoff oder Metall) in den Kamin eingezogen. Die Verbrennungsluftzufuhr erfolgt über den verbleibenden Querschnitt des Kamins. Zusätzlich wird eine Ableitung für das im Kamin bei der Verbrennung anfallende Kondensat benötigt. In der Heizsaison fallen pro Tag bis zu 16 Liter Kondenswasser an, welche sicher abgeleitet werden müssen. Vorteil dieser Technik: Durch die geschlossene Verbrennungsweise kommt es in der Regel nicht zu Unfällen mit Abgasen. Die Ausführung kann auch als Außenwandgerät erfolgen, bei dem ein kurzes Abgasrohr über die Mauer ins Freie führt.

Um den vollen Energiegewinn zu erzielen, ist allerdings ein ausreichend dimensioniertes Wärmeabgabesystem wichtig. Es sollten daher die Heizkörper möglichst großflächig sein oder im besten Fall eine Wand- oder Fußbodenheizung (Niedertemperatursystem) vorhanden sein.

Dürfen bestehende Heiz(wert)geräte weiter verwendet werden?

Wichtig

Die gute Nachricht: Bestehende und reparable Heizgeräte - insbesondere Heizthermen, Gaseinzelöfen und Durchlauferhitzer - können und dürfen weiterhin betrieben werden.


Service und Reparatur der alten Therme werden weiterhin möglich sein. Ebenso sollen Ersatzteile für bestehende Thermen noch länger verfügbar sein, gemäß ÖVGW Richtlinie gelten 10 Jahre Verfügbarkeit. Namhafte Produzenten sprechen sogar von rund 20 Jahren Vorhaltezeit für Ersatzteile.


Damit es nicht zu unangemessenen Kosten kommt, hat die EU eine Ausnahmeregelung für den Fall geschaffen, wenn in Wohnhäusern (ab drei Wohneinheiten) mehrere Heizthermen an nur einen Abgassammler (gemeinsamen Kamin) angeschlossen sind. Solche Thermen dürfen in Zukunft nicht nur weiterhin betrieben werden, sondern können zusätzlich, falls sie einmal kaputt gehen, wieder durch ähnliche Heizwertgeräte ersetzt werden. 

Kritisch wird es für Nutzer von Gasheizwertgeräten mit zusätzlichem Lüfter - sogenannte Turbo-Geräte. Diese werden mit dem Stichtag 26. September 2015 mit einem generellen Verbot belegt, auch bei einem gemeinsamen Kamin.

Welche Heizungen sind von der Richtlinie ausgenommen?

Die Verordnung gilt NICHT für folgende Heizgeräte:

  • Heizgeräte, die für gasförmige oder feste Brennstoffen aus Biomasse ausgelegt sind
  • Heizgeräte für feste Brennstoffe
  • Industrieanlagen
  • Heizgeräte, die Wärme ausschließlich für die Bereitung von heißem Trink- oder Sanitärwasser erzeugen
  • Heizgeräte zur Erwärmung und Verteilung gasförmiger Wärmeträger wie Dampf oder Luft
  • Heizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung und einer elektrischen Höchstleistung von mindestens 50 kW
  • Wärmeerzeuger, die vor dem 1. Jänner 2018 in Verkehr gebracht werden, als Ersatzprodukt für ein Heizgerät
  • Ebenso gilt die Verordnung nicht zwingend, wenn mehrere (ab drei Wohneinheiten) raumluftabhängige Heizgeräte am selben Schornstein (Abgassammler) angeschlossen sind. Der technische Aufwand für die Umrüstung wäre zu groß. Daher braucht in einem solchen Fall die Kombitherme nicht durch ein Brennwertgerät oder eine andere Heizung/Warmwasseraufbereitung ersetzt werden. Die herkömmlichen Thermen müssen also für diese Konsumenten nach wie vor am Markt erhältlich sein. 

Vorzeitiger Umstieg auf neue Heizung sinnvoll?

Aufgrund des Energieeffizienzgesetzes sind Energielieferanten verpflichtet, beim Kunden Energiesparmaßnahmen zu bewirken. Deswegen bieten Gaslieferanten derzeit finanzielle Förderungen oder Bonusprogramme an, wenn man auf ein Brennwertgerät umsteigt, bevor die bestehende, alte Therme ihr natürliches Lebensende erreicht hat. Die befristeten Angebote der Gaslieferanten sind oft ohne Rechtsanspruch und reichen von kostenloser Gaslieferung, Direktförderung in Form eines Geldbetrages bis hin zur Bewerbung von Heizgeräten eines Partnerunternehmens. Auch der Fachhandel informiert nun die Kunden intensiver über energiesparende Heizgeräte. 

Dies bedeutet aber nicht, dass jedes Gerät sofort getauscht werden muss! Vielmehr wäre zu prüfen, ob der Aufwand für Brennwerttechnik samt eventuell erforderlicher Kaminsanierung, samt Anschluss an den Kanal (Kondensatablauf) und der wirkungsvollen Abgabe an die Wärmeverteilung tatsächlich eine praktikable Lösung darstellt. 

Das Energielabel für neue Heizgeräte

Neue Heizgeräte und Kombiheizgeräte erhalten seit 26. September 2015 verpflichtend ein Etikett (Systemlabel). Die ausführende Firma muss bereits bei der Angebotslegung alle Informationen zur Energieverbrauchskennzeichnung bekanntgeben. Das soll für mehr Transparenz beim Energieverbrauch sorgen. Die Kennzeichnung erfolgt so ähnlich wie es bereits bei Elektrogeräten (Kühlschrank, Geschirrspüler, Waschmaschine und Trockner) praktiziert wird. Hersteller sind verpflichtet, die Energielabel optisch in Schauräumen und Preislisten für Endverbraucher sichtbar zu machen.

TIPP

Achtung: Ein Vergleich ist nicht einfach. Eine hohe Energieeffizienzklasse, z.B. A++, bedeutet nicht automatisch geringere Energiekosten!

Die Energierechnung wird vor allem von der Art der Wärmeverteilung (Hoch - od. Niedertemperatur), vom hydraulischen Abgleich, von der Hausdämmung und dem Nutzerverhalten bestimmt.  Ein Vergleich der Heizgerätearten, z.B. Wärmepumpe mit Gasheizkessel, ist fast unmöglich. Eine Luft-Wärmepumpe der Energieklasse A mit Elektroheizstab kann nämlich einen höheren Energieverbrauch bewirken, als ein Gasbrennwertgerät mit dem gleichen Label A.

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