Wer Ver­träge ab­schließ­en kann

Jeder Vertrag, ob Kauf-, Werk- oder Mietvertrag, kommt durch Will­ens­ei­ni­g­ung der Vertragspartner über die wesentlichen Vertragspunkte (Ware, Preis) zu Stande.

Ob der Vertrag schriftlich, mündlich oder durch schlüssige Handlungen ab­ge­schlossen wurde, ist - von wenigen Ausnahmen abgesehen - für die Gültigkeit des Vertrages unbedeutend. Bei größeren Anschaffungen ist der schriftliche Ab­schluss von Verträgen aus Beweisgründen allerdings anzuraten.

Verträge müssen eingehalten werden!

Wenn der Vertrag zu Stande gekommen ist - d.h. wenn der Unternehmer Ihr Angebot angenommen hat – sind Sie grundsätzlich auch daran gebunden. Sie können den Vertrag nicht einfach rückgängig machen, weil Sie es sich nun anders überlegt haben oder weil Sie das Bestellte anderswo billiger gesehen haben. In diesem Fall sind Sie auf die Kulanz des Unternehmers angewiesen. Dieser kann seine Kulanz auch von der Zahlung einer Stornogebühr abhängig machen. Sind Sie mit der Bezahlung einer Stornogebühr nicht einverstanden, so müssen Sie den abgeschlossenen Vertrag erfüllen. Ist die verlangte Storno­gebühr unangemessen hoch, kann sie vom Richter gemäßigt werden.

Lesen - Verstehen - Unterschreiben

Wenn Sie einen Vertrag unterschreiben, bedeutet dies, dass Sie mit dem Ver­trags­in­halt, also auch mit dem Kleingedruckten, einverstanden sind. Lesen Sie daher alles, was Sie unterschreiben sollen, vorher genau und in Ruhe durch. Auch wenn es Ihr Vertragspartner noch so eilig hat.

Am besten, Sie nehmen sich ein Exemplar nach Hause mit, um es in Ruhe durch­zu­studieren. Mündliche Zusicherungen sollten Sie sich immer schriftlich be­stätig­en lassen, denn sonst können sie im Streitfall kaum bewiesen werden.

Tipp

Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht verstanden haben! Sind Sie sich über Ihre Rechte bzw. Pflichten oder über die möglichen Folgen des Vertrages im Unklaren, erkundigen Sie sich noch, bevor Sie unter­schreiben, bei einer Beratungsstelle.


Sind Sie mit den Vertragsbestimmungen nicht einverstanden, so bedenken Sie, dass auch vorgedruckte Vertragsbestimmungen durch entsprechende Ver­ein­bar­ung mit dem Vertragspartner abgeändert werden können. Eine solche Ab­änder­ung sollten Sie sich von Ihrem Vertragspartner jedenfalls bestätigen las­sen.

Wer Verträge abschließen kann

Um Verträge abzuschließen, müssen die Vertragspartner geschäftsfähig sein. Das Ausmaß der Geschäftsfähigkeit richtet sich nach dem Alter:

  • Kinder, das sind Personen unter 7 Jahren, sind geschäftsunfähig. Sie können nur kleinere Bargeschäfte tätigen, z.B. Kauf einer Schokolade oder einer Wurst­semmel.

  • Das gilt auch für unmündige Minderjährige, das sind Personen zwischen 7 und 14 Jahren. Sie können zudem ein Geschenk annehmen, das keine Zu­satz­kost­en verursacht, z.B. eine CD. Will sich der Unmündige darüber hinaus ver­pflicht­en, braucht er die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, sonst ist das Rechtsgeschäft unwirksam.

  • Mündige Minderjährige, das sind Personen zwischen 14 und 18 Jahren, haben bereits erweiterte Rechte. Sie können über Sachen, die ihnen zur frei­en Verfügung überlassen werden (z.B. Taschengeld) und über ihr Ein­komm­en aus eigenem Erwerb (z.B. Lehrlingsentschädigung) verfügen. Allerdings darf dadurch ihr Lebensunterhalt nicht gefährdet werden (z.B. Raten­ver­ein­bar­ung­en). Rechtsgeschäfte, die über ihre beschränkte Geschäftsfähigkeit hin­aus­geh­en, bleiben unwirksam, wenn der gesetzliche Vertreter nach­träg­lich seine Zustimmung verweigert. Das Risiko liegt in diesem Fall beim Unter­nehmer.

  • Volljährige, das sind Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr, können grund­sätz­lich alle Rechtsgeschäfte in Eigenverantwortung abschließen.

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