Aufgaben der Hausverwaltung
Verwaltung von Wohnungseigentumsobjekten: Von der jährlichen Abrechnung bis zur Vorausschau
In allen Angelegenheiten der ordentlichen 
Verwaltung darf die Hausverwaltung alleine entscheiden. Sie kann 
selbstverständlich auch die Wohnungseigentümer 
abstimmen lassen, muss es aber nicht.
Bei Erhaltungsarbeiten, 
die über die laufende Instandhaltung hinausgehen und bei größeren 
Verbesserungsarbeiten ist die Hausverwaltung jedoch von Gesetz wegen verpflichtet,  mindestens drei Angebote einzuholen.
In den Bereich der ordentlichen Verwaltung fallen zum Beispiel neben der Organisation von 
Erhaltungsarbeiten auch größere Sanierungsarbeiten. Der 
Austausch sämtlicher Fenster sowie die Anbringung eines 
Vollwärmeschutzes können trotz hohen Kostenaufwandes Maßnahmen der 
ordentlichen Verwaltung sein. Für all diese Arbeiten braucht die 
Hausverwaltung keine Genehmigung der Wohnungseigentümer. 
 
Die Wohnungseigentümer können aber gegen bevorstehende Arbeiten mit 
Hilfe einer Weisung widerrufen. Die Mehrheit der Wohnungseigentümer kann
 der Hausverwaltung eine Weisung erteilen, die bindend ist. Es sei denn, 
die Weisung wäre gesetzeswidrig, dann ist die Hausverwaltung nicht daran gebunden.
Sanierungen fallen dann in den Bereich der außerordentlichen Verwaltung,
 wenn sie mit extrem hohen Kosten verbunden sind und besondere 
Finanzierungsprobleme zu erwarten sind. In diesen Fällen benötigt die 
Hausverwaltung zur Durchführung der Arbeiten einen Mehrheitsbeschluss 
der Wohnungseigentümer. Dieser Beschluss kann von einem überstimmten 
Eigentümer gerichtlich angefochten werden.
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