Aufgaben der Hausverwaltung
Verwaltung von Wohnungseigentumsobjekten: Von der jährlichen Abrechnung bis zur Vorausschau
In allen Angelegenheiten der ordentlichen
Verwaltung darf die Hausverwaltung alleine entscheiden. Sie kann
selbstverständlich auch die Wohnungseigentümer
abstimmen lassen, muss es aber nicht.
Bei Erhaltungsarbeiten,
die über die laufende Instandhaltung hinausgehen und bei größeren
Verbesserungsarbeiten ist die Hausverwaltung jedoch von Gesetz wegen verpflichtet, mindestens drei Angebote einzuholen.
In den Bereich der ordentlichen Verwaltung fallen zum Beispiel neben der Organisation von
Erhaltungsarbeiten auch größere Sanierungsarbeiten. Der
Austausch sämtlicher Fenster sowie die Anbringung eines
Vollwärmeschutzes können trotz hohen Kostenaufwandes Maßnahmen der
ordentlichen Verwaltung sein. Für all diese Arbeiten braucht die
Hausverwaltung keine Genehmigung der Wohnungseigentümer.
Die Wohnungseigentümer können aber gegen bevorstehende Arbeiten mit
Hilfe einer Weisung widerrufen. Die Mehrheit der Wohnungseigentümer kann
der Hausverwaltung eine Weisung erteilen, die bindend ist. Es sei denn,
die Weisung wäre gesetzeswidrig, dann ist die Hausverwaltung nicht daran gebunden.
Sanierungen fallen dann in den Bereich der außerordentlichen Verwaltung,
wenn sie mit extrem hohen Kosten verbunden sind und besondere
Finanzierungsprobleme zu erwarten sind. In diesen Fällen benötigt die
Hausverwaltung zur Durchführung der Arbeiten einen Mehrheitsbeschluss
der Wohnungseigentümer. Dieser Beschluss kann von einem überstimmten
Eigentümer gerichtlich angefochten werden.
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