Sanierungen im Wohnungseigentum

In allen Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung darf die Hausverwaltung alleine entscheiden. Sie kann selbstverständlich auch die Wohnungseigentümer abstimmen lassen, muss es aber nicht.

Bei Erhaltungsarbeiten, die über die laufende Instandhaltung hinausgehen und bei größeren Verbesserungsarbeiten ist die Hausverwaltung jedoch von Gesetz wegen verpflichtet, mindestens drei Angebote einzuholen.

In den Bereich der ordentlichen Verwaltung fallen zum Beispiel neben der Organisation von Erhaltungsarbeiten auch größere Sanierungsarbeiten. Der Austausch sämtlicher Fenster sowie die Anbringung eines Vollwärmeschutzes können trotz hohen Kostenaufwandes Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung sein. Für all diese Arbeiten braucht die Hausverwaltung keine Genehmigung der Wohnungseigentümer.

Wohnungseigentümer können Weisung erteilen

Die Wohnungseigentümer können aber gegen bevorstehende Arbeiten mit Hilfe einer Weisung widerrufen. Die Mehrheit der Wohnungseigentümer kann der Hausverwaltung eine Weisung erteilen, die bindend ist. Es sei denn, die Weisung wäre gesetzeswidrig, dann ist die Hausverwaltung nicht daran gebunden.

Sanierungen

Sanierungen fallen dann in den Bereich der außerordentlichen Verwaltung, wenn sie mit extrem hohen Kosten verbunden sind und besondere Finanzierungsprobleme zu erwarten sind. In diesen Fällen benötigt die Hausverwaltung zur Durchführung der Arbeiten einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer. Dieser Beschluss kann von einem überstimmten Eigentümer gerichtlich angefochten werden.

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