11.3.2025

Mietpreisbremse 2025: Was Mieter:innen wissen sollten

Am 7. März 2025 wurde das 4. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (4. MILG) im Nationalrat beschlossen. Die darin festgelegte Mietpreisbremse betrifft ausschließlich Richtwert- und Kategoriemietzinse, nicht jedoch freie Mieten oder angemessene Mieten. Für geförderte Mieten gilt der Preisstopp nur für bestimmte Bestandteile der Miete.

Änderungen für Altbaumieten

Laut dem 3. MILG vom 14. Dezember 2023 hätte es am 1. April 2025 eine Anpassung der Altbaumieten gegeben. Diese Anpassung wurde durch den neuen Beschluss nun ausgesetzt.

Zu beachten: Für Mieter:innen mit neueren Altbau-Mietverträgen

Ältere Verträge enthielten oft eine Klausel, die die Miete direkt an den Richtwert band. In neueren Verträgen ist die Miete stattdessen an den Verbraucherpreisindex (VPI) gekoppelt – über eine sogenannte Wertsicherungsklausel. Das bedeutet:

  • Mietanpassungen sind in diesen Fällen grundsätzlich möglich.
  • Der neue Mietzins darf aber nicht über den Betrag hinausgehen, der mit dem gültigen Richtwert zulässig wäre.
  • Da das Richtwertsystem mit Zu- und Abschlägen kompliziert ist, müssen viele Mieter:innen für eine Überprüfung der Miethöhe ein gerichtliches Überprüfungsverfahren anstreben.

Was gilt für Genossenschaftswohnungen?

Bei Mieten nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), also Genossenschaftswohnungen, greift die Mietpreisbremse nur in bestimmten Bereichen:

  • Beim Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag (EVB) und
  • bei der Grundmiete bzw. beim Entgelt bei Wiedervermietung für bereits ausfinanzierte Gebäude wird ebenfalls begrenzt.

Andere Mietbestandteile, etwa bei noch nicht ausfinanzierten Genossenschaftswohnungen, sind nicht gedeckelt und können sich weiterhin nach dem Kostendeckungsprinzip verändern.

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