Reisestorno und Versicherung
Tritt der Reisende den Urlaub nicht an, so sind meist Stornogebühren fällig.
Um bei Reisemängeln die Höhe der Preisminderung zu ermitteln, kann die „Frankfurter Tabelle“ zu Rate gezogen werden.
Die häufigsten Mängel sind hier mit den entsprechenden Prozentsätzen angeführt. Anhand dieser Daten wird die Preisminderung - ausgehend vom Reisepreis (exklusive u.a. Versicherungskosten) - berechnet. Es handelt sich dabei aber nur um Richtwerte.
Die Höhe der Preisminderung richtet sich auch nach der
Intensität der Beeinträchtigung. Preisminderungen wegen Verpflegungsmängel sind schwer
durchsetzbar, da es sich um subjektive Erwartungen handelt. Bei
Beeinträchtigungen durch Lärm (z.B. Baustelle) geht der Trend zu niedrigeren
Sätzen. Hinsichtlich der Beeinträchtigung durch Gäste, die über
schlechte Tischmanieren verfügen, besteht kein Anspruch. Einzelne
Insekten im Hotelzimmer berechtigen ebenso zu keinem Anspruch auf Preisminderung.
Fallen Nebeneinrichtungen wie Tennis, Surfen, Golf oder Ähnliches aus, besteht ein
Anspruch nur, wenn man nachweisen kann, dass man diese auch tatsächlich
genutzt hätte (hierbei handelt es sich somit um eine Problematik der
Beweisführung).
Reisende sollten die Behebung der aufgetretenen Mängel sofort im Urlaub
einfordern - wenn ihnen dies möglich und zumutbar ist. Am besten ist es,
allfällige Mängel schriftlich zu reklamieren und sich dies auch vom
Vertreter des Reiseveranstalters (falls ein solcher vor Ort ist)
schriftlich bestätigen zu lassen. Wichtig ist es auch Beweise, wie Fotos,
Videoaufnahmen und Adressen von ebenfalls betroffenen Mitreisenden zu sichern.
Neben der „Frankfurter Tabelle“ wird von Experten oft auch das österreichische Pendant, die sogenannte „Wiener Liste“, bei der Berechnung von Preisminderungen herangezogen. Dieses Buch beinhaltet eine Gesamtauswertung der österreichischen Judikatur zur Reisepreisminderung. Die dort beschriebenen über 560 Reisemängel gelten jedoch - so wie bei der „Frankfurter Tabelle“ - nur als Orientierungshilfe. Die Prozentsätze der Preisminderung können im Einzelfall sowohl unter- als auch überschritten werden.
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