Rücktritt

Sie haben die online bestellte Waschmaschine woanders günstiger gesehen? Die Jacke, die Sie im Internet gekauft haben, passt nicht? Oder ein Vertreter hat Ihnen etwas aufgeschwatzt, was Sie gar nicht wollten? Erfahren Sie, wann gebührenfrei vom Vertrag zurücktreten können, auch wenn kein Umtausch- oder Rückgaberecht vereinbart wurde. 

Wann habe ich ein Rücktrittsrecht?

Sie können von Verträgen und Käufen nur dann zurücktreten, wenn Sie diese

  • im so genannten Fernabsatz (also im Internet, über Teleshopping oder Katalogbestellungen) oder
  • außerhalb von Geschäftsräumen (z.B. bei Haustürgeschäften oder Werbefahrten) geschlossen haben.

TIPP

Ein Vertreter läutet plötzlich an Ihrer Wohnungstüre und will Ihnen einen Staubsauger verkaufen. Sie sind überrumpelt und stimmen zu, bereuen es aber später. Von diesem Kauf können Sie zurücktreten, weil er in Ihrer Wohnung – und damit außerhalb von Geschäftsräumen – stattgefunden hat.

Das Rücktrittsrecht gilt auch, wenn Sie als KonsumentIn selbst den Vertrag angebahnt haben. Sogar, wenn Sie der Verkäufer außerhalb des Geschäfts anspricht und Sie den Vertrag dann im Geschäft abschließen, können Sie vom Vertrag zurücktreten.

Bis wann muss ich meinen Rücktritt erklären?

Prinzipiell können Sie innerhalb von 14 Tagen zurücktreten. Diese Frist läuft... 

  • ab Vertragsabschluss (z.B. bei Dienstleistungen, Wasser- und Energiebezug, Downloads).
  • ab dem Tag der Lieferung (bei Waren).

TIPP

Wenn Sie der Verkäufer nicht über Ihr Rücktrittsrecht belehrt hat, haben Sie sogar weitere 12 Monate Rücktrittsfrist!


Wie trete ich zurück?

Es reicht nicht, einfach nur die Ware zurückzuschicken. Schicken Sie zusätzlich innerhalb von 14 Tagen eine Rücktrittserklärung. Dabei müssen Sie aber keine besondere Form einhalten und auch keine Gründe angeben.

TIPP

Damit Sie einen Beweis für Ihre Rücktrittserklärung haben, sollten Sie einen eingeschriebenen Brief schicken und den Postbeleg aufheben! Falls Sie Ihren Rücktritt online erklären können, muss Ihnen der Verkäufer den Eingang unverzüglich bestätigen.

Welche Ausnahmen gibt es?

Auch wenn Sie Verträge außerhalb eines Geschäftsraumes bzw. im Fernhandel abschließen, gibt es einige Ausnahmen vom Rücktrittsrecht.

Nicht vom Kauf bzw. Vertrag zurücktreten können Sie bei:

  • Waren, die speziell für Sie angefertigt wurden oder auf Ihre persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.
  • entsiegelten Ton- bzw. Videoaufnahmen und Computersoftware
  • entsiegelten Waren, die zum Gesundheitsschutz bzw. aus hygienischen Gründen nicht mehr zurückgegeben werden können
  • verschiedenen Freizeit-Dienstleistungen (z.B. Hotelbuchungen, Konzertkarten)
  • Verträgen, die 50 Euro Vertragsentgelt nicht übersteigen (gilt nicht für Online-Käufe, nur für Geschäfte außerhalb der Geschäftsräume)
  • dringenden Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten, wegen denen Sie den Unternehmer zu sich geholt haben. Sie können allerdings sehr wohl zurücktreten, wenn Ihnen zu diesem Anlass Waren oder Dienstleistungen geliefert wurden, die Sie gar nicht angefordert haben – zum Beispiel wenn die Therme nicht repariert sondern gleich ausgetauscht wurde.
  • bestimmten Verträgen, z.B. bei Finanzdienstleistungen, Pauschalreisen, Pflegediensten oder Gesundheitsdienstleistungen (insbesondere, wenn Sie den Vertrag angebahnt haben)
  • Glücksspiel

Eingeschränktes Rücktrittsrecht

Wenn Sie den Verlust Ihres Rücktrittsrechtes in einem Vertrag bestätigt haben, können Sie ebenfalls nicht vom Kauf bzw. Vertrag zurücktreten. Das ist der Fall bei…

  • bereits vollständig erbrachte Dienstleistungen, wenn der Konsument ausdrücklich verlangt hat, dass der Vertrag noch in der Rücktrittsfrist erfüllt wird
  • bei Downloads bzw. Streaming digitaler Inhalte

Rücktritt auch bei Selbstabholung

Ein strittiger Punkt ist immer wieder die Selbstabholung der Ware durch den Konsumenten. Viele Unternehmen verweigern in diesem Fall dem Kunden ein Rücktrittsrecht, weil sie der Meinung sind, dass der Kauf im Geschäft erfolgte und nicht im Internet.  Ein Rücktritt innerhalb der Rücktrittsfrist ist jedoch auch dann möglich, wenn Sie als Kunde über das Internet eine Ware bestellt haben, sie aber dann persönlich im Geschäft abholen und dort bezahlen. Auch dieser Kauf gilt als Fernabsatz. Nur die Bestellung und Auftragsbestätigung (Bestätigungs-E-Mail) müssen durch Fernkommunikationsmittel erfolgt sein. Dann darf Ihnen das Unternehmen den kostenlosen Rücktritt nicht verwehren.

Die Kosten des "kostenlosen" Rücktritts

Die Kosten des Warenrückversandes hat grundsätzlich der Konsument zu tragen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt, diese zu übernehmen oder der Verbraucher nicht über die Kostentragungspflicht informiert wurde.

Das Unternehmen muss den Kaufpreis zurückerstatten, kann aber die Rückzahlung so lange verweigern, bis es  entweder die Ware oder einen Nachweis über die Rücksendung vom Verbraucher erhalten hat. Der Unternehmer kann sich auch eine angemessene Benützungsgebühr einbehalten. Was als angemessen gilt, ist jedoch in der Praxis häufig die Ursache von nachfolgenden Streitigkeiten. Das Auspacken der Ware und ein Testbetrieb gelten jedenfalls noch nicht als Benützung. Trotzdem verrechnen die Unternehmen nicht nur Benützungsgebühren sondern Abnützungen, Wertminderung, Verlust der Originalverpackung, etc., damit sie nicht den gesamten Kaufpreis an den Kunden zurück überweisen müssen.

Was kann ich in einem Streitfall tun?

Befindet sich das Unternehmen oder das Online-Shop in Österreich, so können Sie an Ihrem Wohnort die Klage einbringen. Wollen Sie nicht gleich klagen, dann kontaktieren Sie den Internet-Ombudsmann (http://www.ombudsmann.at/). Dieser kann oft auch mit einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren eine Lösung erzielen.
Bei grenzüberschreitenden Rechtsproblemen ist es oft etwas komplizierter. Hier hilft Ihnen der Verein für Konsumenteninformation im Rahmen des Europäischen Verbraucherzentrums Österreich (http://www.europakonsument.at/) weiter.

 

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