Bankomatkarte
Bankomatkarte © wildworx, Fotolia

Bankkonto für Jedermann

Seit 18. September 2016 gibt es einen Rechtsanspruch auf ein „Zahl­ungs­konto mit grundlegenden Funktionen“ (Basiskonto), für den sich die AK lange und sehr intensiv eingesetzt hat.

Alle VerbraucherInnen mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Euro­päisch­en Union haben unabhängig vom Wohnort das Recht, bei einer öster­reich­isch­en Bank ein Basiskonto zu eröffnen. Das Basiskonto soll allen helfen, die es bis­her sehr schwer hatten ein Konto zu eröffnen, etwa Personen, die einen Pri­vat­kon­kurs machen oder Bonitätsprobleme haben.

Das Basiskonto muss von allen Banken, die grundsätzlich Girokonten für Ver­brauch­er führen, angeboten werden und darf nicht vom Erwerb zusätzlicher Ver­träge abhängig sein. Banken haben nur zwei gesetzlich definierte Ab­lehn­ungs­gründe (siehe unten) und wenn diese nicht vorliegen, muss das Basis­konto unverzüglich – spätestens 10 Geschäftstage – ab Erhalt eines voll­stän­dig­­en Antrags eröffnet werden. Das Basiskonto darf nach außen nicht anders ge­stalt­et werden als normale Konten, zB keine besondere Kontonummer oder Konto­karte.

Banken haben Unterstützungspflicht

Banken müssen in ihren Filialen und im Internet allgemeine Informationen über ihr Basiskonto-Produkt sowie Preise und Nutzungsbedingungen zur Ver­füg­ung stellen. Besonders schutzbedürftige Personen, die zB bisher kein Konto hatten und Personen aus anderen EU-Mitgliedstaaten - etwa bei sprach­lich­en Schwierigkeiten hinsichtlich des Kontovertrages - müssen bei der Er­öffn­ung des Basiskontos und hinsichtlich der Nutzung  der Kontodienste un­ent­gelt­lich von den Kreditinstituten unterstützt werden, wenn es im Ein­zel­fall erforderlich ist.

Eine Ablehnung kann nur aus zwei Gründen erfolgen:

  •  Wenn ein Verbraucher bereits ein Girokonto in Österreich hat, das ihm erlaubt den Zahlungsverkehr abzuwickeln, es sei denn, dass dieses Konto gekündigt wurde. Ein Ablehnungsrecht steht der Bank nur dann zu, wenn es sich beim bestehenden Konto um ein tatsächlich aktives Konto handelt, das für Zahlungsvorgänge genutzt werden kann und nicht etwa durch einen Pri­vat­kon­kurs, eine Pfändung oder eine Aufrechnung durch die Bank blockiert ist.

    Die Bank, wo man das Basiskonto eröffnen will, darf nachprüfen, ob ein anderes Girokonto besteht und darf zu diesem Zweck auch die Unter­zeich­nung einer ehrenwörtlichen Erklärung verlangen. Wenn eine Bestätigung der alten Bank für die geplante Kontoschließung vorgelegt werden kann, dann muss die neue Bank das Basiskonto eröffnen. Sie können ver­langen, dass die Bank ihr altes Konto kündigt und den Kontowechsel durch­führt, wobei laut Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Kon­sum­entenschutz das Basiskonto auch bei der bisherigen Bank eröffnet werden kann.

  • Der zweite Ablehnungsgrund betrifft nur Fälle, wo eine Bank oder ihre Mit­arbeiter von einer vorsätzlichen strafbaren Handlung eines An­trag­stel­lers für ein Basiskonto betroffen ist und wo entweder eine (nicht getilgte) Ver­ur­teil­ung vorliegt oder zumindest Anklage erhoben wurde. Nach einer späteren Verfahrenseinstellung oder einem Freispruch fällt das Ab­lehn­ungs­recht weg.

Vorgangsweise bei einer Ablehnung:

  •  Wenn die Eröffnung eines Basiskontos abgelehnt wird, dann muss die Bank unmittelbar nach dieser Entscheidung den Verbraucher schriftlich und unentgeltlich über die Gründe und über die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Finanzmarktaufsicht (FMA) und der Schlichtungsstelle informieren.

  • Wenn die Eröffnung eines „normalen“ Girokontos (und nicht ausdrücklich ein Basiskonto) beantragt wurde und die Bank ablehnt, dann muss der Be­trof­fen­en aktiv über das Angebot des Basiskontos dieser Bank informiert wer­den.

Was das Basiskonto können muss

  • Alle zur Eröffnung, Führung und Schließung erforderlichen Vorgänge, und zwar in dem Ausmaß, in dem sie von der Bank bei den anderen Ver­brauch­er­giro­kont­en auch angeboten werden. Es darf keine Begrenzung der Zahl­ungs­vor­gänge geben. Verpflichtend inkludiert sein müssen jedoch nur Zahl­ungs­vor­gänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR).

  • Im Detail jedenfalls Einzahlungen auf das Konto, Barbehebungen am Schalt­er und an Geldautomaten (Bankomatkarte), Lastschriften, Zahlungsvorgänge mit Zahlungskarten (einschließlich Onlinezahlungen), Überweisungen an Schalt­ern, Terminals oder über das E-Banking-System. Wenn eine Bank beid­es – persönliche Schalterdienste und E-Banking - anbietet, dann müssen beide Möglichkeiten auch beim Basiskonto verfügbar sein.

  • Eine Kontoüberziehung ist grundsätzlich nicht möglich – weder die so­ge­nannte Überziehungsmöglichkeit noch eine Überschreitung. Nur für die ge­schuld­et­en Kontoentgelte kann das Konto ins Minus rutschen.

Was ein Basiskonto kostet

  • Die Entgelte beim Basiskonto sind gesetzlich gedeckelt und dürfen pro Jahr nicht höher als 83,45 Euro sein.

  • Sozial und wirtschaftlich besonders schutzbedürftige Verbraucher er­halt­en das Basiskonto für die Dauer der Schutzbedürftigkeit um maximal 41,73 Euro, wenn sie bei der Bank einen entsprechenden Antrag stellen. Diese Per­son­en­gruppe ist in einer eigenen Verordnung definiert. 

    Die wichtigsten Personengruppen sind: 
    • Personen mit einer Bedarfsorientierten Mindestsicherung
    • Personen mit einer Mindestpension
    • Personen mit einem Einkommen (Gehalt, Pension, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Lehrlingsentschädigung) unter dem Existenzminimum
    • Studierende, die Studienbeihilfe bekommen
    • Personen, die von einem Schuldenregulierungsverfahren (Privatkonkurs) betroffen sind 
    • Personen, die von der Rundfunkgebühr befreit sind oder einen Zuschuss zum Fernsprechentgelt erhalten
    • obdachlose Personen
    • Asylwerber*innen oder abgelehnte Asylwerber*innen, die ein Staat nicht abschieben kann (sogenannte Geduldete)
    • vergleichbar sozial oder wirtschaftlich schwache Personen aus anderen EU-Staaten

  • Diese Preise sind an den Verbraucherpreisindex (VPI) gebunden und wer­den erstmals mit 1.1.2019 angepasst und in weiterer Folge alle 2 Jahre.

  • Entgelte, die bei Nichteinhaltung des Vertrages verrechnet werden, müs­sen angemessen sein.

Darf eine Bank ein Basiskonto kündigen?

Eine einseitige Kündigung eines Basiskontos durch das Kreditinstitut ist nur möglich, wenn mindestens einer der gesetzlichen Kündigungsgründe vor­liegt:

  • Wenn das Basiskonto absichtlich für nicht rechtmäßige Zwecke genutzt wurde, zB Geldwäsche.

  • Wenn über das Basiskonto in mehr als 24 Monaten keine Transaktionen gemacht wurden.

  • Wenn der Verbraucher unrichtige Angaben gemacht hat, um das Basis­konto zu erhalten und es ansonsten nicht eröffnen hätte können.

  • Wenn der Verbraucher in der EU keinen rechtmäßigen Aufenthalt mehr hat.

  • Wenn ein zweites Girokonto bei einer österreichischen Bank eröffnet wird.

  • Wenn gegen den Verbraucher wegen einer strafbaren vorsätzlichen Hand­lung gegen das kontoführende Kreditinstitut oder eines seiner Mit­arbeit­er Anklage erhoben wird.

  • Wenn das Basiskonto wiederholt für unternehmerische Zwecke genutzt wurde.

  • Wenn der Verbraucher eine Kontovertragsänderung ablehnt, die die Bank allen Inhabern von Basiskonten wirksam angeboten hat.

Zusammen mit der Kündigung muss es eine Information geben, dass es Be­schwerde­möglichkeiten bei der FMA und der Schlichtungsstelle gibt.

Wo das Basiskonto gesetzlich geregelt ist

Die Regelungen sind in den §§ 22 bis 28 des neuen Ver­brauch­er­zahl­ungs­konto-­Gesetzes festgelegt und soweit es dort keine Sonderbestimmungen gibt, gelten die allgemeinen Vorschriften des Zahlungsdienste-Gesetzes. Die schutz­bedürftige Personengruppe ist in der Ver­brauch­er­zahl­ungs­konto­ge­setz-Verordnung festgelegt.

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