Heizkostenzuschuss in Niederösterreich
In Niederösterreich erhalten sozial bedürftige Personen unter bestimmten Voraussetzungen einen Heizkostenzuschuss.
Nicht vorschnell kündigen!
Die enorm steigenden Energiekosten sind für viele Haushalte eine große Belastung. In dieser Ausnahmesituation ist es wichtig, sich genau zu informieren und überlegt vorzugehen.
Mit dem Tarifkalkulator der E-Control können Sie prüfen, ob es vielleicht einen günstigeren Tarif für Sie gibt. Derzeit ist es aber leider so, dass die Tarife für Neukund:innen bei vielen Energieanbietern deutlich teurer sind und so einen Neukund:innentarif würden Sie bekommen, wenn Sie Ihren alten Vertrag kündigen. Man muss daher wirklich gut überlegen, ob man seinen alten Vertrag kündigt.
In diesem Artikel erfahren Sie, was Sie tun können, wenn Ihr Energielieferant Tarife erhöht, den bestehenden Vertrag kündigt oder die Lieferbedingungen ändert und welche Rechte Sie sonst noch haben.
Wenn Ihr Energielieferant eine Preisänderung von Strom bzw. Gas ankündigt, haben Sie das Recht, dieser Preisänderung zu widersprechen und dadurch das Vertragsverhältnis zu beenden. Das ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens möglich. Bei einem Widerspruch endet der Vertrag nach drei Monaten Das heißt: Innerhalb dieser Frist müssen Sie noch zum alten Preis beliefert werden und können sich einen neuen Lieferanten suchen. Aber: Nach Ablauf der 3 Monate endet Ihr Vertrag mit dem alten Lieferanten.
Wir empfehlen, für den Widerspruch aufgrund von Beweiszwecken einen eingeschriebenen Brief (samt eigenhändiger Unterschrift am Ende; Kopie des Schreibens und Postbeleg gut aufbewahren) zu wählen. Manche Unternehmen sehen auch die Möglichkeit zum Widerspruch mittels Kundenportal/Online-Formular vor. Sofern per E-Mail widersprochen wird, sollte eine Lesebestätigung angefordert werden.
Vergleichen Sie erst über den Tarifkalkulator der E-Control, ob es einen günstigeren Tarif gibt und kündigen Sie dann Ihren alten Vertrag! Eventuell ist trotz Änderung Ihr alter Vertrag dennoch der günstigste.
Derzeit erleben viele KonsumentInnen, dass ihr Energielieferant den Strom- bzw. Gasliefervertrag kündigt und damit das Vertragsverhältnis beendet. Grundsätzlich haben auch Energielieferanten die Möglichkeit zur Kündigung von Versorgungsverträgen. Dies ist aber nur unter Einhaltung einer Frist von mindestens acht Wochen zulässig.
Das bedeutet, Sie werden noch weitere acht Wochen zu Ihren alten Lieferbedingungen versorgt, und müssen sich in dieser Zeit einen neuen Lieferanten suchen. Sind längere Fristen im Vertrag vereinbart, dann gelten die vereinbarten Fristen. Sind kürzere Fristen im Vertrag vereinbart, dann gilt eine Frist von acht Wochen.
Derzeit gibt es einige Energielieferanten, die für einen bestimmten Zeitraum eine fixe Preisgarantie gegeben haben und nun trotzdem die Preise erhöhen. KundInnen, die damit nicht einverstanden sind, werden gekündigt. Das geht aus unserer Sicht überhaupt nicht! Immerhin soll eine Preisgarantie gerade feste Preise für eine bestimmte Vertragsdauer fix vereinbaren. Sollten Sie von einem solchen Fall betroffen sein, widersprechen Sie der Preisänderung unter Hinweis auf die aufrechte Preisgarantie.
Sollten Sie während aufrechter Mindestvertragsdauer gekündigt werden, empfehlen wir, dem unter Hinweis auf die Mindestvertragsdauer zu widersprechen. Wir empfehlen für das Schreiben einen eingeschriebenen Brief (samt eigenhändiger Unterschrift am Ende; Kopie des Schreibens und Postbeleg gut aufbewahren) zu wählen. Bei einer E-Mail sollte eine Lesebestätigung gefordert werden.
Wenn Sie daraufhin eine Ablehnung erhalten, sollten Sie sich um einen neuen Vertrag mit einem anderen Energieanbieter (verwenden Sie den Tarifkalkulator der E-Control) kümmern, damit die Versorgung weiter gewährleistet wird.
Denkbar ist, die durch den Anbieterwechsel entstehenden Mehrkosten in Form von Schadenersatz zu fordern.
Diese Ansprüche verjähren frühestens nach drei Jahren. Achtung: Sie müssen den Schaden jedoch möglichst gering halten und sich um einen möglichst günstigen Tarif bemühen! Für weitere Unterstützung in diesem Zusammenhang wenden Sie sich bitte an die E-Control.
Die Energiehotline der E-Control unterstützt Sie bei Ihren Anliegen. Mehr ...
Wenn Ihnen Ihr Strom- oder Gaslieferant mitteilt, dass sich seine allgemeinen Lieferbedingungen ändern, haben Sie die gleichen Rechte wie bei einer Preisänderung. Sie können innerhalb einer gesetzten Frist widersprechen.
Dann werden Sie noch 3 Monate zu denselben Konditionen beliefert, müssen sich in dieser Zeit aber einen neuen Energielieferanten suchen. Danach endet der Vertrag.
Wenn Sie nicht auf das Schreiben Ihres Strom- oder Gaslieferanten reagieren, gelten die neuen Allgemeinen Lieferbedingungen ab dem angegebenen Zeitpunkt als vereinbart.
Vergleichen Sie erst über den Tarifkalkulator der E-Control, ob es einen günstigeren Tarif gibt und kündigen Sie dann ihren alten Vertrag! Eventuell ist trotz Änderung Ihr alter Vertrag dennoch der günstigste.
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Wenige Maßnahmen reichen aus um Energie zu sparen, Ihre Geldbörse zu entlasten und gleichzeitig auch die Umwelt zu schonen. Dazu braucht man nicht sofort neue Fenster oder eine verbesserte Wärmedämmung. Bereits kleine Änderungen lohnen sich! Mehr dazu…
Höhe Ihrer Teilbetragszahlung
Um bei Ihrer Jahresabrechnung böse Überraschungen zu vermeiden, sollten Sie, falls für Sie möglich, Ihre monatlichen oder vierteljährlichen Teilbetragszahlungen mit Ihrem Energielieferanten besprechen und anpassen. Dies ist vor allem dann sinnvoll, wenn Sie viel mehr Energie verbrauchen als gewöhnlich (z.B. Familiennachwuchs, vermehrte Homeoffice-Tätigkeiten etc.) und/oder die Energiepreise stark steigen, wie das derzeit der Fall ist.
Probleme, die Strom- und Gasrechnung zu zahlen?
Hier finden Sie wertvolle Hinweise.
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