Betriebskosten der Eigentumswohnung

Bei Eigentumswohungen zählen im Unterschied zu Mietwohnungen nicht nur die laufenden Zahlungen für z.B. Wasser, Müllabfuhr oder Hausbetreuung zu den Betriebskosten, sondern alle Aufwendungen für die Liegenschaft. Also auch Ausgaben für Erhaltungsarbeiten, Beiträge für Rücklagen, Annuitätenzahlungen, die Errichtung von Gemeinschaftsanlagen (z.B. Kinderspielplatz auf der Grünfläche), usw.

Bis 30. Juni jeden Jahres muss der Verwalter jedem Wohnungseigentümer eine detaillierte schriftliche Abrechnung schicken.

Überprüfung durch Bezirksgericht

Hat ein Wohnungseigentümer Einwendungen gegen die Abrechnung, so kann er die vom Verwalter gelegte Abrechnung beim Bezirksgericht überprüfen lassen, wobei die jeweiligen Mängel angeführt werden müssen.

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