Mietzinserhöhung
Wann darf der Vermieter mehr Miete verlangen?
Die Betriebskosten-Abrechnung sorgt immer wieder für Diskussionen zwischen den Mietern und dem Vermieter oder der Hausverwaltung. Insbesondere, wenn Nachzahlungen notwendig sind. Welche Kosten dürfen nun als Betriebskosten verrechnet werden?
Bei Wohnungen, die zur Gänze unter das Mietrechtsgesetz (MRG) fallen und bei Genossenschaftswohnungen sind die Betriebskosten gesetzlich genau definiert. Andere Ausgaben oder „Sonstiges“ darf der Vermieter in diesen Fällen dann nicht als Betriebskosten verrechnen.
Im Teilanwendungsbereich und bei den Vollausnahmen des MRG gibt es jedoch keine gesetzlichen Vorgaben. Hier sollte zumindest im Mietvertrag genau vereinbart werden, welche Kosten als Betriebskosten deklariert werden.
Können bei Gemeinschaftseinrichtungen die Energiekosten einzelnen Benützern zugeordnet werden, so dürfen die Kosten in pauschalierter Form (z.B. durch Münzautomaten) von den Benützern eingehoben werden.
Die Kosten für Gemeinschaftsanlagen müssen getrennt von den laufenden Betriebs- und Erhaltungskosten ausgewiesen werden.
Als Verteilungsschlüssel für die Betriebskosten des Hauses wird die Fläche der einzelnen Wohnungen und Mietobjekte herangezogen. Der Vermieter oder die Hausverwaltung muss die Betriebskosten spätestens bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abrechnen. Die Abrechnung ist für die Mieter an einer geeigneten Stelle im Haus (z.B. Schwarzes Brett) bekanntzugeben. Die Hauptmieter dürfen in die Belege Einsicht nehmen und auf eigene Kosten Kopien anfertigen lassen – allerdings nur innerhalb eines begrenzten Zeitraumes. Bei Genossenschaftswohnungen binnen 6 Monaten nach der Abrechnung. Bei Mietwohnungen im Vollanwendungsbereich des MRG in der Regel bis zum Ende des Jahres, in dem die Abrechnung erfolgte (in manchen Fällen auch länger).
Ein etwaiger Überschuss, bzw. ein Fehlbetrag muss beim übernächsten Zinstermin vom Vermieter refundiert, bzw. von den Mietern nachgezahlt werden. Zur Nachzahlung verpflichtet, bzw. für das Guthaben berechtigt, ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abrechnung gerade Mieter der Wohnung ist, auch wenn er im Abrechnungszeitraum noch gar nicht oder nur teilweise dort gewohnt hat.
Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes kann jeder Mieter die Überprüfung der Betriebskosten beim zuständigen Bezirksgericht beantragen. Betriebskosten-Abrechnungen können nur innerhalb einer Frist von 3 Jahren bestritten werden. Bei Genossenschaftswohnungen beträgt die Verjährungsfrist ebenfalls 3 Jahre – allerdings nur dann wenn Sie binnen 6 Monaten nach Erhalt der Abrechnung bei der Genossenschaft reklamieren.
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