Mietzinserhöhung

Wann darf der Vermieter mehr Miete verlangen? 

Die Höhe des Mietzinses ist ein wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages. Will der Vermieter die Möglichkeit haben, diesen Betrag zu erhöhen, um die inflationsbedingte Geldentwertung zu kompensieren, muss er das vertraglich vereinbaren. Das geschieht im Mietvertrag mit einer sogenannten Wertsicherungsklausel.

Absicherung durch die Wertsicherungsklausel

Mit dieser Klausel wird ein allgemein gültiger statistischer Index vereinbart, der die Geldentwertung misst. Sobald seit Beginn des Mietverhältnisses ein bestimmter Schwellenwert an Inflation (häufig 5%) überschritten wird, darf der Vermieter die Miete entsprechend erhöhen. Am häufigsten findet man in der Praxis die Anlehnung an den Verbraucherpreisindex (VPI). Dieser wird von der Statistik Austria erhoben. Die Zahlen sind auf www.statistik.at kostenlos abrufbar, sodass der Mieter jederzeit überprüfen kann, ob die Mietzinserhöhung korrekt durchgeführt wurde.

Mietvertrag ohne Wertsicherungsklausel

Enthält ein Mietvertrag keine Wertsicherungsklausel, darf der Vermieter den Mietzins nicht einseitig erhöhen. Von dieser Regel gibt es 2 Ausnahmen:

1) Wenn am Gebäude notwendige Erhaltungsarbeiten anstehen, für die die Mietzinsreserven nicht ausreichen, kann der Vermieter beim Bezirksgericht die befristete Erhöhung des Mietzinses beantragen.

2) Für bestimmte sehr alte Mietverträge mit niedrigem Mietzins („Friedenszins“) erlaubt das Gesetz die einseitige Erhöhung des Mietzinses auf einen kategorieabhängigen Maximalwert pro Quadratmeter.

Mieter von Genossenschaftswohnungen

Gänzlich anders läuft die Sache, wenn der Vermieter eine gemeinnützige Bauvereinigung („Genossenschaft“) ist. Aufgrund ihrer Rechtsform darf diese keine Gewinne erzielen bzw. entsprechend hohe Rücklagen bilden. Ändern sich die Kosten, hat das Auswirkungen auf das zu zahlende Entgelt, wobei diese Schwankungen in beide Richtungen möglich sind. Auslöser sind häufig geänderte Annuitäten bei den zur Finanzierung des Objektes abgeschlossenen Kreditverträgen.

Auch der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag (EVB) kann sich ändern. Für den EVB ist ein gesetzlicher Höchstwert definiert, der sich auf den einzelnen Quadratmeter der Nutzfläche bezieht. Dieser Höchstwert steigt mit dem wachsenden Alter des Gebäudes.

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