Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag
Bei Genossenschaftswohnungen wird der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag eingehoben. Damit werden Reparaturen und Verbesserungen durchgeführt.
Die
Höhe des Mietzinses ist ein wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages.
Will der Vermieter die Möglichkeit haben, diesen Betrag zu erhöhen, um
die inflationsbedingte Geldentwertung zu kompensieren, muss er das
vertraglich vereinbaren. Das geschieht im Mietvertrag mit einer
sogenannten Wertsicherungsklausel.
Mit dieser Klausel wird ein allgemein gültiger statistischer Index
vereinbart, der die Geldentwertung misst. Sobald seit Beginn des
Mietverhältnisses ein bestimmter Schwellenwert an Inflation (häufig 5%)
überschritten wird, darf der Vermieter die Miete entsprechend erhöhen.
Am häufigsten findet man in der Praxis die Anlehnung an den
Verbraucherpreisindex (VPI). Dieser wird von der Statistik Austria
erhoben. Die Zahlen sind auf www.statistik.at kostenlos abrufbar, sodass
der Mieter jederzeit überprüfen kann, ob die Mietzinserhöhung korrekt
durchgeführt wurde.
Enthält ein Mietvertrag keine Wertsicherungsklausel, darf der Vermieter
den Mietzins nicht einseitig erhöhen. Von dieser Regel gibt es 2
Ausnahmen:
1) Wenn am Gebäude notwendige Erhaltungsarbeiten anstehen, für die die
Mietzinsreserven nicht ausreichen, kann der Vermieter beim
Bezirksgericht die befristete Erhöhung des Mietzinses beantragen.
2) Für bestimmte sehr alte Mietverträge mit niedrigem Mietzins
(„Friedenszins“) erlaubt das Gesetz die einseitige Erhöhung des
Mietzinses auf einen kategorieabhängigen Maximalwert pro Quadratmeter.
Gänzlich anders läuft die Sache, wenn der Vermieter eine gemeinnützige
Bauvereinigung („Genossenschaft“) ist. Aufgrund ihrer Rechtsform darf
diese keine Gewinne erzielen bzw. entsprechend hohe Rücklagen bilden.
Ändern sich die Kosten, hat das Auswirkungen auf das zu zahlende
Entgelt, wobei diese Schwankungen in beide Richtungen möglich sind.
Auslöser sind häufig geänderte Annuitäten bei den zur Finanzierung des
Objektes abgeschlossenen Kreditverträgen.
Auch der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag (EVB) kann sich ändern.
Für den EVB ist ein gesetzlicher Höchstwert definiert, der sich auf den
einzelnen Quadratmeter der Nutzfläche bezieht. Dieser Höchstwert steigt
mit dem wachsenden Alter des Gebäudes.
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