Kinderbetreuungsgeld
Egal ob Konto oder einkommensabhängig, hier finden Sie die Antworten zu den Varianten des Kinderbetreuungsgeldes.
Florian geht mittlerweile in den Kindergarten. Zwei Jahre lang hat der Rechtsstreit zwischen Behörden und AK Niederösterreich gedauert, ob sein Vater während seiner zweimonatigen Karenz das anfangs ausbezahlte Kinderbetreuungsgeld wieder zurückzahlen muss.
Mindestens drei Karenzmonate
Ja, urteilte die damalige Gebietskrankenkasse in einem Bescheid. Florians Vater wollte für die einkommensabhängige Variante des Kindergelds nur zwei Monate lang in Karenz, nachdem sich Florians Mutter zuerst um das Kind gekümmert und Kindergeld bezogen hatte. Das sei zu kurz, so die Sozialversicherung: Bei getrennt lebenden Eltern wie von Florian müsste der Vater mindestens drei Monate lang das Kind betreuen, um Kindergeld beziehen zu können. Die Sozialversicherung forderte das Kinderbetreuungsgeld zurück.
Diskriminierung
„Aus unserer Sicht war das eine Diskriminierung, weil es getrennt lebende Eltern schlechter stellt“, erklärt AK Niederösterreich-Expertin Vera Kmenta-Spalofsky. Mit Hilfe der AK Niederösterreich klagte der betroffene Vater gegen die Rückzahlungsforderung der Sozialversicherung. Der Fall ging bis vor den Obersten Gerichtshof.
Der entschied zugunsten des Vaters. „Laut dem Urteil gilt für getrennt lebende Eltern die gleiche Regelung wie für Eltern, die zusammenleben. Die Schlechterstellung mit einer längeren Frist fällt weg. Der betroffene Vater muss das Kinderbetreuungsgeld nicht zurückzahlen.“
Erfreut über den Erfolg vor dem Höchstgericht zeigt sich auch AK Niederösterreich-Präsident und ÖGB NÖ-Vorsitzender Markus Wieser: „Das Urteil macht es für viele Väter einfacher, in eine "kurze" Karenz zu gehen. Das ist eine Verbesserung für alle Beteiligten: Für die Väter, die so finanziell abgesichert auch mehr Zeit mit ihren Kindern verbringen können, und für die Mütter, die dadurch bei der Kinderbetreuung entlastet werden.“
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