26.8.2022

Kein Urlaub für Buslenkerin

Das Arbeitsrecht und ein Waldviertler Busunternehmer werden wohl keine guten Freunde mehr. Jahrelang ließ die Firma eine heute 60-jährige Buslenkerin aus dem Bezirk Zwettl nicht auf Urlaub gehen.

„Sie war dort geringfügig beschäftigt und der Chef hat ihr gesagt, dass sie deshalb keinen Urlaubsanspruch hat. Das stimmt natürlich nicht. Für geringfügig Beschäftigte gilt das Arbeitsrecht wie für alle anderen“, schildert AK Niederösterreich-Bezirksstellenleiter Jürgen Binder.

Die letzten Monate vor ihrer Pensionierung war sie vollzeitbeschäftigt – auch in der Zeit konnte sie keinen Urlaub nehmen.

Als sie wegen ihrer Pensionierung kündigte, vergaß das Unternehmen sogar noch, ihr die Endabrechnung zu schicken.

„Wir haben für die Betroffene interveniert, erst dann hat sie die Endabrechnung bekommen“, schildert Binder. Was sich dort fand, wurde für den Busunternehmer richtig teuer.

„Da hat sich herausgestellt, dass Urlaub offen war. Das war gemäß der Vollzeitbeschäftigung zuletzt zu aliquotieren“, erklärt Binder.

Für die Betroffene erreichte die AK-Bezirksstelle eine Nachzahlung von mehr als 4.400 Euro netto. „Wenn der Unternehmer die Buslenkerin auf Urlaub hätte gehen lassen, hätte sie sich erholen können und ihn wäre das auch um einiges billiger gekommen“, erklärt Binder, warum es für alle Beteiligten besser ist, wenn sich Arbeitgeber ans Arbeitsrecht halten.

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