12.08.2021

Wiedereinstellungszusage nicht eingehalten

Als letztes Jahr die Aufträge bei einem Tullner Versandhandel einbrachen, wandte sich der Dienstgeber an eine Büroangestellte. Er bat sie um eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses. Spätestens mit Ende Juni, so die Abmachung, könne sie wieder in ihren Beruf zurückkehren. Da die Frau ihren Job nicht verlieren wollte, stimmte sie der Einvernehmlichen zu.

Ende Juni aber bot ihr der Dienstgeber nicht mehr vorherigen 30-Stunden-Job an, sondern nur noch eine geringfügige Beschäftigung. Nicht nur, dass das Gehalt so nicht mehr zum Leben gereicht hätte – auch die Kranken- und Pensionsversicherung würden damit wegfallen. Die Bürokauffrau lehnte ab und wandte sich an die AK.

„Da die Frau in gutem Glauben, ihren Job wiederzubekommen, der einvernehmlichen Auflösung zugestimmt hatte, war sie um die ihr zustehende Kündigungsentschädigung umgefallen, die bei einer Dienstgeberkündigung für die Zeit der Kündigungsfrist zu bezahlen gewesen wäre“, erklärt AK-Tulln-Bezirksstellenleiter Günter Kraft.

Er nahm mit dem Betrieb Kontakt auf und erzielte eine faire Einigung: Die Frau sollte die ihr zustehende Kündigungsfrist bezahlt bekommen. Im heurigen März erhielt sie die letzte Rate des Betrags auf ihr Konto – insgesamt knapp 2.700 Euro brutto.

„Statt die Möglichkeit der Kurzarbeit zu nutzen, hat der Dienstgeber sich für eine Auflösung des Dienstverhältnisses entschieden. Mit Kurzarbeit hätte wahrscheinlich nicht nur der Arbeitsplatz erhalten werden können – auch die Nachzahlung der Kündigungsentschädigung wäre dem Betrieb erspart geblieben“, sagt Günter Kraft, Leiter der AK-Bezirksstelle Tulln. 

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