Schwerarbeitspension: Zuerkennung vor Gericht im zweiten Anlauf
540 Versicherungsmonate und 120 Monate Schwerarbeit in den letzten 20 Jahren. Diese Voraussetzungen glaubte ein Dienstnehmer, der über Jahrzehnte in Schichtbetrieben gearbeitet hatte, erfüllt zu haben und klagte beim Landesgericht Wr. Neustadt die Zuerkennung der Schwerarbeitspension ein. Das ernüchternde Ersturteil: Nur 88 Versicherungsmonate würden als Schwerarbeitsmonate anerkannt werden.
Die Begründung des Gerichts: Aufgrund von Feiertagen, Krankenständen sowie des Umstands, dass ein Monatsbeginn nicht auf einen Montag oder Freitag gefallen war (sog. „Rumpfmonat“), seien die restlichen notwendigen Schwerarbeitsmonate nicht erfüllt worden.
Der Kläger nutzte daraufhin den Rechtsschutz der AK Niederösterreich und ging vor dem Oberlandesgericht Wien in Berufung.
Dort folgte man schließlich der Rechtsauffassung der Arbeiterkammer, die sich auf das „Ausfallsprinzip“ berief: „Dieses besagt, dass Tage, an denen wegen Feiertagen, Urlaub oder Krankenstand nicht gearbeitet wird, so zu behandeln sind, als wäre an diesen Tagen nach den vorgesehenen Plänen gearbeitet worden“, erklärt die Badener Bezirksstellenleiterin Mag. Danja Wanner.
Dieser Umstand und zusätzlich genaue Arbeitsaufzeichnungen über die Schichten sowie Zeugenaussagen von Kolleg*innen sorgten am Ende, dass dem Arbeiter doch noch die Schwerarbeitspension zugesprochen wurde.
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