Ungerechtfertigt entlassen

Eine Angestellte eines Elektroinstallations-Betriebs erhielt während ihres Krankenstands die Mitteilung über ihre Entlassung. Der Dienstgeber hatte erfahren, dass die Frau einer Vorladung beim Kontrollarzt nicht nachkam und sprach daraufhin die „Fristlose“ aus.

Die Vorladung hatte sie deshalb nicht erhalten, weil sie sich aufgrund ihrer Krankheit und der damit verbundenen Einnahme schwerer Medikamente zu dem Zeitpunkt am Wohnsitz ihres Gatten aufhielt. Dies wurde von der Krankenkasse auch akzeptiert, den nächsten Kontrolltermin nahm sie dann wahr und wurde vom Chefarzt weiterhin als arbeitsunfähig eingestuft.  

Die von der Entlassenen eingeschaltete Arbeiterkammer in Neunkirchen ortete bei der Überprüfung der Endabrechnung zahlreiche Ungereimtheiten. So wurde die Angestellte unter dem Kollektivvertrag bezahlt und durch den Arbeitgeber zusätzlich bei der Gebietskrankenkasse falsch abgemeldet. Weil die schriftliche Intervention den Dienstgeber ignoriert wurde, leistete die AK Rechtsschutz für das notwendig gewordene Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht. Da die Begründung für die Entlassung – es lag ja die chefärztliche Bestätigung des Krankenstands vor – nicht hielt, endete das Verfahren mit einem vollen Erfolg für die Klägerin. 

„Der Dienstgeber musste sowohl die Kassenabmeldung richtigstellen als auch die Kündigungsentschädigung, die Gehaltsdifferenz und den nicht verbrauchten Urlaub in Höhe von rund 7.000 Euro brutto nachzahlen. Zusätzlich musste er auch für sämtliche Prozesskosten von über 4.000 Euro aufkommen“, sagt AK-Bezirksstellenleiter Gerhard Windbichler.

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