Unzulässige Kündigung während der Kurzarbeit
Eine Dienstnehmerin aus dem Bezirk Waidhofen/Thaya war als Verkäuferin in einem Gastronomiebetrieb beschäftigt. Während der Kurzarbeitsphase wurde sie unzulässiger Weise gekündigt. Sie erhielt nur ihren Lohn ausbezahlt und weder eine Endabrechnung, noch eine Kündigungsentschädigung fanden den Weg zu ihr. Deshalb wandte sich die Waldviertlerin an die AK Waidhofen. „Die Arbeiterkammer intervenierte beim Arbeitgeber und wies diesen auf die Sozialpartnervereinbarung hin, dass eine Kündigung frühestens ein Monat nach Ende der Kurzarbeit erfolgen darf. Das hatte Erfolg, denn der Arbeitnehmerin wurden die ihr zustehenden 1.125 Euro schließlich nachbezahlt“, berichtet AK-Bezirksstellenleiter Christian Hemerka.
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