11.4.2025

Probezeit widersprach dem Kollektivvertrag

Der Dienstnehmer begann Ende März 2024 sein Dienstverhältnis in einem Restaurant. Nach zweieinhalb Wochen meldete er sich krank und reichte auch die Krankenstandsbestätigung ein. Über WhatsApp wurde eine einvernehmliche Auflösung ausgemacht. Abgemeldet wurde der Dienstnehmer allerdings mit der Begründung "Auflösung in der Probezeit".

Mit der Endabrechnung wurde weder die Urlaubsersatzleistung noch das Entgelt für die Arbeit an einem Feiertag ausbezahlt. Der Dienstgeber verabsäumte es auch, eine Arbeits- und Entgeltbestätigung an die Gesundheitskasse zu schicken, weshalb der Gekündigte kein Krankengeld beziehen konnte.


Im Dienstvertrag war zwar eine Probezeit von einem Monat vereinbart, allerdings widersprach dies zum Zeitpunkt des Geschehens dem Kollektivvertrag, der nur 14 Tage Probezeit vorsah. In einem solchen Fall geht die KV- Regelung vor und die Abmeldung erfolgte somit falsch.

Das wirkt sich auch auf die Ansprüche des Dienstnehmers aus, denn bei einer einvernehmlichen Auflösung im Krankenstand bleibt die Entgeltfortzahlungspflicht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses aufrecht - bei der Auflösung in der Probezeit hört diese mit dem Ende des Dienstverhältnisses auf.

„Der Dienstgeber sah den Fehler ein und zahlte innerhalb kurzer Zeit den offenen Betrag von rund 7.200 Euro brutto aus und berichtigte zudem die Abmeldung“, so Bezirksstellenleiterin Susanna Stangl. 


Übrigens: Der Kollektivvertrag für das Gastgewerbe wurde mit November 2024 überarbeitet.  Ab sofort gilt dort für alle Beschäftigten eine Probezeit von einem Monat. Bei Fragen zu den Neuerungen im Kollektivvertrag Gastgewerbe stehen die Gewerkschaft VIDA und die Arbeiterkammer zur Verfügung.

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