Vereinbarungen sind von beiden Seiten einzuhalten
Eine Dienstnehmerin im Bezirk Gmünd hatte laut ihrem Arbeitsvertrag von 06.02.2023 bis 05.03.2023 ein befristetes Arbeitsverhältnis. Die Arbeitnehmerin trat am 06.03.2023 noch ihre Arbeit an und erst nach Arbeitsschluss hat ihr der Arbeitgeber die Abmeldung mit dem Abmeldegrund Zeitauflauf mitgegeben und ihr mitgeteilt, sie brauche nicht mehr zur Arbeit erscheinen.
Weil aber die Arbeitnehmerin am 06.03.2023 noch beschäftigt wurde, war die Abmeldung falsch. Der Arbeitgeber hätte sie nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen können.
Die Arbeitnehmerin hat zwar Lohnzettel erhalten, jedoch erfolgte keine Überweisung des gebührenden Lohnes. Nachdem sie in der Bezirksstelle Gmünd andockt hatte, wurde das ausstehende Entgelt gefordert - und auch ein Schadensersatz für die Kündigungsfrist, da der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristwidrig beendet hat.
Der Rechtsakt konnte leider nicht in der Bezirksstelle geklärt werden. Das Rechtschutzbüro klagte den aushaftenden Lohn, die Urlaubsersatzleistung und die Kündigungsentschädigung in der Gesamthöhe von ca. 4.400 Euro ein. Da die Mahnklage vom ehemaligen Dienstgeber aber nicht beantwortet wurde, liegt mittlerweile ein vollsteckbarer Zahlungsbefehl vor. „Schriftliche Vereinbarungen - wie hier ein Arbeitsvertrag - sind von beiden Seiten einzuhalten. Dies gilt auch für Vereinbarungen wie Arbeitszeit, Urlaubsverbrauch etc. und kann nicht einseitig abgeändert werden“, so Bezirksstellenleiter Preissl.
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