24.2.2020

Verstoß gegen Kündigungsfrist

Zwischen einem Außendienstmitarbeiter eines Technikservice-Unternehmens und seinem Chef kam es immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten. Einen vom Arbeitgeber angeordneten Gesprächstermin konnte der Mitarbeiter nicht wahrnehmen, da er sich zu diesem Zeitpunkt im Krankenstand befand. Nach dem Wochenende, es war ein Monatsbeginn, fand der Krankgeschriebene in seinem Briefkasten einen unfrankierten Brief, der die Kündigung mit Ende des Vormonats unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum Inhalt hatte. 

Daraufhin wandte sich der Servicetechniker an die AK-Bezirksstelle in Baden, die per Intervention dem Dienstgeber mitteilte, dass der Gekündigte erst zu Monatsbeginn anstatt des vorangegangenen Monatsendes von der Kündigung erfuhr, womit sich die Kündigungsfrist laut Kollektivvertrag (Quartalskündigung!) um weitere drei Monate verlängert.

Zunächst weigerte sich der Dienstgeber, dies zu akzeptieren und behauptete, er hätte den Brief zeitgerecht am Freitagvormittag in den Briefkasten geworfen. „Beweisen konnte er dies nicht. Zudem widersprach diese Version jener des Gekündigten, dass er das Kündigungsschreiben selbst am besagten Freitag am Nachmittag nicht in seinem Postkasten vorfand, sondern erst am Montag darauf“, so Bezirksstellenleiterin Mag. Danja Wanner.  

Am Ende musste der Dienstgeber also einlenken und die neue Kündigungsfrist anerkennen, womit dem Servicetechniker drei weitere Monatsgehälter in Höhe von insgesamt 9089,54 Euro brutto ausbezahlt werden mussten.

Kontakt

Kontakt

Arbeits- und Sozialrecht

Bei Fragen zur Entlohnung, Kündigung, Arbeitszeit, Arbeitsvertrag und
Pension, Krankenversicherung, Pflege.

Telefonische Beratung
Mo - Fr: 8 - 16 Uhr

Telefon: +43 5 7171 22000