Existenzängste nach Schließung

Schlimme Zeiten musste eine Dienstnehmerin aus dem Mostviertel durchmachen. Sie war seit August 2019 als Vollzeitkraft in einem Gastgewerbebetrieb mit 40 Wochenstunden beschäftigt. Ihr Tätigkeitsbereich war die Betreuung der Rezeption.

„Auf Grund der schlechten wirtschaftlichen Lage wurde die vertraglich festgelegte Arbeitszeit von Seiten des Dienstgebers im Februar 2020 einseitig auf 20 Stunden reduziert. Die finanziellen Einbußen waren für Frau P. sehr belastend und sie litt an Existenzängsten“, berichtet AK-Bezirksstellenleiter Peter Reiter.

Aufgrund der Pandemie wurde der Betrieb mit März auch noch behördlich geschlossen. Alle ArbeitnehmerInnen wurden mit dem Vermerk „einvernehmliche Auflösung“ und einer Wiedereinstellungszusage für den 15. April 2020 vom Arbeitgeber abgemeldet.

Da sich coronabedingt die Situation bis April 2020 nicht verbesserte, wurde die Wiedereinstellung auf den 10.6. geändert. Frau P. erhielt während dieser Zeit Arbeitslosengeld. „Kurz vor dem schriftlich festgelegten Wiedereintritt wurde ihr mündlich mitgeteilt, dass der Betrieb zwar wieder öffnet, sie könne jedoch nur mehr als Lehrling tätig sein. Sie wandte sich an die Bezirksstelle Melk, da sie verzweifelt war und die Mitteilung ihres Dienstgebers nicht hinnehmen wollte“, so Reiter.

Die Arbeiterkammer informierte den Dienstgeber schriftlich über die zustehenden Ansprüche. Der Mostviertlerin wurde die Lohndifferenzen auf Basis der ursprünglich vereinbarten 40 Wochenstunden, die aushaftenden Mehr- bzw. Überstunden sowie der offene Resturlaub ausbezahlt. Wegen der „zeitwidrigen Dienstgeberkündigung“ erhielt die Dienstnehmerin eine Kündigungsentschädigung. „Insgesamt wurde von der AK für sie ein Bruttobetrag von 5.053 Euro erstritten“, fasst Reiter den Erfolg der AK-Intervention zusammen.

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