12.08.2020

Kündigung im Krankenstand

Mehr als 5 Jahre war ein Dienstnehmer mit 70-prozentigem Behinderungsgrad als Reinigungskraft in einem Unternehmen mit Winterdienst beschäftigt. Schon im Laufe des gesamten letzten Jahres kam es immer wieder zu Unstimmigkeiten zwischen dem Chef und seinem Angestellten. Meist ging es dabei um einseitig angeordnete Arbeitszeitänderungen.

Ende Februar ging der Mitarbeiter in den Krankenstand, den er auch ordnungsgemäß meldete. Eine Woche später wurde ihm mitgeteilt, dass er gekündigt sei.

„Weil die Kündigung im Krankenstand erfolgte, bestand für den Arbeitgeber eine Entgeltfortzahlungspflicht bis zur Beendigung des Krankenstands, in dem Fall für acht Wochen im vollen Umfang sowie für weitere vier Wochen die Hälfte davon“, so Bezirksstellenleiterin Mag. Danja Wanner.

Von der AK in Baden kontaktiert, behauptete der Dienstgeber, er habe die Kündigung bereits am 12. Februar mündlich ausgesprochen, weil der Mitarbeiter „schlampig gearbeitet“ und deshalb schon mehrere Abmahnungen erhalten habe. Sowohl die Kündigung als auch die Abmahnungen haben jedoch laut des Mitarbeiters nie stattgefunden.

Wegen der offenbar verhärteten Fronten blieb nur noch der Weg zum Arbeits- und Sozialgericht, um die offenen Ansprüche geltend zu machen. Zu einer Verhandlung kam es jedoch nicht mehr. Wanner: „Der Dienstgeber ließ letztlich den Zahlungsbefehl rechtskräftig werden und zahlte die offene Forderung in Höhe von 4.512 Euro brutto.“

Kontakt

Kontakt

Arbeits- und Sozialrecht

Bei Fragen zur Entlohnung, Kündigung, Arbeitszeit, Arbeitsvertrag und
Pension, Krankenversicherung, Pflege.

Telefonische Beratung
Mo - Fr: 8 - 16 Uhr

Telefon: +43 5 7171 22000