29.12.2020

Gekündigt wegen Instagram-Posting: AK Niederösterreich verhilft Assistentin zu 6.080 Euro Entschädigung

Eine 22jährige Zahnarztassistentin im Bezirk Neunkirchen wurde während ihres Krankenstands Ende 2019 gekündigt, weil ihre Dienstgeberin ein Instagram-Posting falsch interpretiert hat. Konkret hatte die Assistentin im Krankenstand ein Foto einer Feier auf Instagram gepostet. Ihr Dienstgeber ging davon aus, dass die Frau selbst bei dieser Feier anwesend gewesen wäre.  Das war aber gar nicht der Fall. Sie hatte nur ein Bild einer Party ihres Bruders geteilt. Die junge Frau wandte sich an die AK Niederösterreich, der Fall ging vors Arbeits- und Sozialgericht. „Wir haben für die Arbeitnehmerin 6.080 Euro an offenen Ansprüchen geholt“, so AK Niederösterreich-Präsident und ÖGB NÖ-Vorsitzender Markus Wieser. 

Die ExpertInnen der AK Niederösterreich erkannten rasch, dass kein Entlassungsgrund vorlag und konfrontierten die Chefin der Assistentin damit. Weil man aber zu keiner Einigung kam, wurde der Fall beim Arbeits- und Sozialgericht Wiener Neustadt behandelt. Die zuständige Richterin entschied: Die Klägerin war nicht auf der Feier, sondern hat nur einen Beitrag ihres Bruders geteilt. Es gibt keinerlei Hinweis auf ein Fehlverhalten der Dienstnehmerin. Das Posting ist demnach auch kein Entlassungsgrund. Kurze Zeit später hatte die Arbeitnehmerin ihre ausstehenden Ansprüche am Konto.  „Dieser Fall zeigt, wie wichtig unsere Unterstützung und Expertise auch dann ist, wenn es um Social Media-Fragen in der Arbeitswelt geht“, so Wieser.  

Social Media-Tipps für ArbeitnehmerInnen:

  • Bitte immer daran denken, dass jeder Eintrag auf Facebook, Twitter, Instagram... gespeichert und verfügbar ist. Selbst bei hoher Sicherheitseinstellung können Beiträge fotografiert werden und so weiterverteilt werden.
  • Keinesfalls vertrauliche Daten oder Sachverhalte des Arbeitgebers veröffentlichen - das kann sogar zur Entlassung führen. Im Krankenstand muss man sich so verhalten dass man möglichst rasch wieder gesund wird. Also: keine Berichte und Fotos von genesungswidrigen Aktivitäten posten.
  • Beleidigungen der Chefs oder von KollegInnen oder auch rufschädigende kritische Bemerkungen über den eigenen Arbeitgeber sind ebenfalls zu unterlassen – das könnte zu negativen Konsequenzen führen.
  • Die Nutzung von Social Media während der Arbeitszeit kann vom Arbeitgeber untersagt werden. In jedem Fall sollte ein gewissen Maß nicht überschritten werden.

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