11.9.2023

46.000 Euro Gewinnbeteiligung

Das Dienstverhältnis des Filialleiters eines Autohändlers wird einvernehmlich aufgelöst. Infolge dessen wird eine Generalbereinigungsklausel vereinbart. Diese entspricht einer beidseitigen Erklärung, dass alle geltenden Ansprüche abgegolten sind. Unter anderem auch eine im Dienstvertrag festgeschriebene Gewinnbeteiligung, die jeweils im März des Folgejahres ausbezahlt wird.

Dennoch macht der Dienstnehmer rund eineinhalb Monate später den Anspruch auf die Gewinnbeteiligung – neben 8 Tagen offener Urlaubsersatzleistung - beim Dienstgeber schriftlich geltend. Als Antwort darauf erhält er wenige Tage danach eine Mitteilung seines nunmehr ehemaligen Arbeitgebers, dass die Auszahlung der Gewinnbeteiligung erst nach Abschluss der internen Revisionsprüfung erfolgt.

Mit Berufung auf die Generalbereinigungsklausel verweigert der ehemalige Dienstgeber im weiteren Verlauf die Auszahlung der gewünschten Beträge, weshalb sich der Ex-Filialeiter an die AK-Bezirksstelle in Mödling wendet. „Durch die Ankündigung des Dienstgebers nach bereits erfolgter Dienstauflösung war der Anspruch auf die Gewinnbeteiligung zweifelsfrei gegeben und wir konnten erfolgreich intervenieren“, sagt Bezirksstellenleiterin Susanne Stangl.

Im Zuge eines von der AK initiierten außergerichtlichen Vergleichs zahlte der Autohändler seinem ehemaligen Filialleiter sowohl die Gewinnbeteiligung von rund 42.000 Euro als auch die Urlaubsersatzleistung von über 4.000 Euro aus. 

Kontakt

Kontakt

Arbeits- und Sozialrecht

Bei Fragen zur Entlohnung, Kündigung, Arbeitszeit, Arbeitsvertrag und
Pension, Krankenversicherung, Pflege.

Telefonische Beratung
Mo - Fr: 8 - 16 Uhr

Telefon: +43 5 7171 22000