Zu spät gekündigt

Nach etwas mehr als zwei Jahren kündigte ein Dienstgeber seine Angestellte, die zuletzt Vollzeit als Filialleiterin tätig war. Die schriftliche Kündigung wurde der Dienstnehmerin am 12. Februar 2021 mitgeteilt. Laut Kündigungsschreiben sollte ihre Anstellung am 28. Februar 2021 enden.

Hat das Dienstverhältnis aber über zwei Jahre gedauert, beträgt die Kündigungsfrist für den Dienstgeber zwei Monate. Da es in diesem Fall auch keinen Dienstvertrag gab, verlängerte sich hier die Frist auch noch bis zum nächsten Quartalsende, also bis zum 30. Juni 2021.

Die von der Gekündigten eingeschaltete AK Baden intervenierte deshalb beim Dienstgeber, um die höhere Kündigungsentschädigung, die nicht ausbezahlten Überstunden und die Urlaubsersatzleistung nachzufordern.

Die Antwort darauf beinhaltete zahlreiche Vorwürfe an die ehemalige Filialleiterin. So behauptete der Dienstgeber, dass die Frau zwar tagelang anwesend gewesen sei, aber nicht gearbeitet habe. Sie sei diesbezüglich auch verwarnt worden. Ebenso behauptete er, dass die Überstunden bereits ausbezahlt worden seien. Keine seiner Behauptungen konnte der Dienstgeber jedoch beweisen.

Im Gegensatz zum Dienstgeber konnte die Dienstnehmerin ordentlich geführte Arbeitszeitaufzeichnungen vorlegen. Daher war es möglich, die Überstunden der letzten sechs Monate einzufordern. Diese wurden mit den restlichen fehlenden Ansprüchen vor Gericht geltend gemacht.  

„Vor allem die von der Angestellten geführten Aufzeichnungen können für das noch anhängige Verfahren bei Gericht entscheidend sein, dass die Forderung – es geht um insgesamt rund 30.000 Euro -  zugesprochen wird“, so AK-Bezirksstellenleiterin Mag. Danja Wanner.

Arbeits- und Sozialrecht

Bei Fragen zur Entlohnung, Kündigung, Arbeitszeit, Arbeitsvertrag und
Pension, Krankenversicherung, Pflege.

Telefonische Beratung
Mo - Fr: 8-16 Uhr

Telefon: +43 5 7171 22000

Newsletter

Bleiben Sie informiert!