Hilfskraft fristlos entlassen
Ganz neu im Bereich Heizung und Sanitär startete ein Mann aus dem Bezirk Horn. Er verfügte über keine fachspezifische Ausbildung und wurde von einem Betrieb daher als Hilfskraft eingestellt.
Schon bald ließ der Dienstgeber den Beschäftigten auf sich allein gestellt bei einem Kunden Facharbeiten durchführen. Im Anschluss wurde die installierte technische Anlage vom Dienstgeber in Betrieb genommen – und zwar ohne vorherige Kontrolle. Da dem Mitarbeiter aber noch das nötige Wissen gefehlt hatte und daher bei der Installation Fehler passiert waren, wurde beim Kunden ein Sachschaden verursacht. Die Hilfskraft wurde daraufhin fristlos entlassen und wandte sich an die AK-Bezirksstelle Horn.
„Eine fristlose Entlassung war in diesem Fall nicht gerechtfertigt. Dem Mann war dadurch die Kündigungsentschädigung vorenthalten worden. Außerdem hatte er weder den Lohn des laufenden Monats erhalten noch eine Endabrechnung“, sagt AK-Bezirksstellenleiter Robert Fischer. Es fehlten damit aliquotes Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie die Urlaubsersatzleistung – also die Ausbezahlung der offenen Urlaubstage.
Der Arbeitsrechtsexperte nahm Kontakt auf mit dem Betrieb und forderte die Umwandlung der fristlosen Entlassung in eine Dienstgeberkündigung und die Zahlung der offenen Summe ein. Der Betrieb zahlte der ehemaligen Hilfskraft die ausstehende Summe nach – mehr als 3.800 Euro brutto.