1.3.2022

3.500 Euro brutto für Angestellte

Als die Corona-Pandemie begann, hatte eine Frau aus dem Bezirk Gmünd bereits einige Jahre für einen regionalen Betrieb gearbeitet. Wirtschaftlich von den Konsequenzen der Lockdowns getroffen, bat der Betrieb sie um einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses und sagte die Wiedereinstellung zu. Ein paar Monate später konnte sie wieder zu arbeiten beginnen – in Kurzarbeit. Da immer noch nicht genug zu tun war, baute die Frau seither Minusstunden auf. Ein Jahr später, Mitte 2021, sprach sie die Kündigung aus. Der Dienstgeber überreichte ihr eine Auflistung von Plus- und Minusstunden und teilte ihr mit, dass sie noch 66 Urlaubstage offen habe. Diese Urlaubstage rechnete er mit den von ihm aufgezeichneten Minusstunden gegen und zahlte ihr nicht einmal die Hälfte der ihr zustehenden Urlaubstage aus.

„Das ist ein typisches Beispiel dafür, wie manche Arbeitgeber gesetzliche Grundnormen übergehen“, sagt Michael Preissl, Leiter der AK-Bezirksstelle Gmünd, „darum ist es so wichtig, dass Arbeitnehmer*innen immer laufend eigene Arbeitszeitaufzeichnungen führen.“ Werden Beschäftigte vom Arbeitgeber nach Hause geschickt und bauen deshalb Minusstunden auf, handelt es sich um eine Dienstfreistellung, die wie normale Arbeitszeit bezahlt werden muss. Einarbeiten müssen sie diese in der Regel nicht – schon gar nicht, wenn diese Minusstunden während der Kurzarbeit entstehen, bei der Arbeitnehmer*innen ohnehin eine reduzierte Arbeitsverpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber haben.

„Der Dienstgeber war leider nicht bereit, die offenen Ansprüche in Höhe von 3.500 Euro brutto nachzuzahlen. Dadurch blieb nur der Weg vor Gericht, um der Frau zu dem ihr zustehenden Geld zu verhelfen“, sagt Preissl. Und: „Hätte die Frau selbst Arbeitszeichnungen geführt, wäre der Betrag noch höher ausgefallen.“

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