24.8.2022

Kein Urlaub für Hausbesorger

Mehr als ein halbes Jahr lang zog sich der Arbeitsrechtsstreit um einen ehemaligen Hausbesorger. Der heute 67-Jährige hatte zwei Jahre lang geringfügig für eine Hausverwaltung gearbeitet. Im Urlaub war er in der Zeit nie. Als das Beschäftigungsverhältnis endete, zahlte die Firma ihm den offenen Urlaub einfach nicht aus.

„Die Hausverwaltung war der Meinung, dass geringfügig Beschäftigte keinen Anspruch auf Urlaub haben. Das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Auch wer Teilzeit oder geringfügig arbeitet, hat Anspruch auf fünf Wochen Urlaub“, schildert AK Niederösterreich-Bezirksstellenleiter Günter Kraft.

Als die AK-Bezirksstelle Tulln den offenen Betrag einforderte, weigerte sich die Hausverwaltung zu zahlen. Die AK musste vor dem Arbeits- und Sozialgericht klagen. Das verurteile das Unternehmen, die ausständigen 1.200 Euro zu zahlen. Außerdem muss das Unternehmen die Kosten des Prozesses tragen.

„Der Betroffene hat das Geld mittlerweile erhalten“, zeigt sich Kraft zufrieden mit dem – erwartbaren – Ausgang des Rechtsstreits. „Warum es das Unternehmen bei der eindeutigen Rechtslage überhaupt auf ein Gerichtsverfahren hat ankommen lassen, ist unverständlich“, zieht er Bilanz. 

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