Weiterbeschäftigungspflicht: Weiterarbeit nach Ende der Lehre
Ist die Lehrzeit vorbei, stellt sich für viele die Frage, ob sie weiter im Betrieb arbeiten oder sich nach einem neuen Arbeitsplatz umsehen wollen.
Grundsätzlich gilt, dass der/die Lehrberechtigte seinen/ihren ehemaligen Lehrling mindestens noch 3 Monate weiter beschäftigen muss. Der Lehrling kann hingegen sofort den Arbeitsplatz wechseln - falls er oder sie das will.
Weiterbeschäftigungszeit
Normale Weiterbeschäftigungszeit
Der/Die Lehrberechtigte ist verpflichtet, den ehemaligen Lehrling im  Betrieb im erlernten Beruf 3 Monate weiter zu beschäftigen. Voraussetzung  dafür ist, dass das Lehrverhältnis durch Zeitablauf (Lehrzeitende laut  Lehrvertrag) oder durch die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung  (Lehrzeitende = der der Prüfung folgende Sonntag) geendet hat.
Die  Weiterbeschäftigungszeit beginnt also unmittelbar nach Ende der Lehrzeit.  Unabhängig davon, ob die Lehrabschlussprüfung bereits abgelegt wurde  oder nicht beziehungsweise die Prüfung positiv oder negativ absolviert wurde.
Die  Weiterbeschäftigungspflicht betrifft ausschließlich den  Lehrberechtigten/die Lehrberechtigte. Der Lehrling kann am Ende der  Lehrzeit entscheiden, ob er die Weiterbeschäftigungszeit in Anspruch nimmt  oder nicht.
Diese Wahlmöglichkeit entfällt, wenn schon im  Lehrvertrag eine Befristung des Arbeitsvertrages für die Dauer der  Weiterbeschäftigungszeit abgeschlossen wurde.
Kürzere Weiterbeschäftigungszeit
Wenn vom Lehrling nicht die gesamte Lehrzeit im gleichen Lehrbetrieb zurückgelegt wurde, gilt folgende Regelung:
- Beträgt  die beim letzten Lehrberechtigten zurückgelegte Lehrzeit die Hälfte  oder weniger als die halbe Lehrzeit, so steht dem Lehrling auch nur die  halbe Weiterbeschäftigungszeit (1,5 Monate) zu.
Längere Weiterbeschäftigungszeit
Durch Bestimmungen in den Kollektivverträgen kann die Dauer der  Weiterbeschäftigungszeit auch mehr als 3 Monate betragen. So legen zum  Beispiel die Kollektivverträge für Arbeiter im Metallgewerbe und in der  Metallindustrie die Dauer der Weiterbeschäftigungspflicht mit 6 Monaten  fest. In manchen Kollektivverträgen wird auch geregelt, dass das Ende  der Weiterbeschäftigungszeit auf den Monatsletzten zu erstrecken ist.
Erlassung der Weiterbeschäftigungspflicht, Bewilligung zur Kündigung
Die Weiterbeschäftigungspflicht kann einem/einer Lehrberechtigten erlassen  werden oder die Bewilligung zu Kündigung vor Ablauf der  Weiterbeschäftigungszeit erteilt werden, wenn erhebliche wirtschaftliche  Gründe vorliegen und der/ die Lehrberechtigte diese Erlassung beziehungsweise Bewilligung zeitgerecht beantragt hat.
Dieser Antrag ist bei der  Wirtschaftskammer einzubringen, diese muss im Einvernehmen mit der  Arbeiterkammer innerhalb von 14 Tagen entscheiden.
Entscheidet  die Wirtschaftskammer nicht fristgerecht oder kommt es zu keinem  Einvernehmen zwischen den Interessenvertretungen, so muss die  Bezirksverwaltungsbehörde nach nochmaliger Anhörung von Wirtschafts- und  Arbeiterkammer die endgültige Entscheidung treffen.
WICHTIG
-  Eine berechtigte vorzeitige Auflösung des  Arbeitsvertrages während der Weiterbeschäftigungszeit (Entlassung,  vorzeitiger Austritt) oder eine einvernehmliche Lösung ist natürlich  möglich. 
-  Wurde keine Befristung für die Weiterbeschäftigungszeit  abgeschlossen, kann der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis auch durch  Kündigung auflösen (Kündigungsfristen- und Termine beachten).
-   Außerdem wird der Ablauf der Weiterbeschäftigungszeit gehemmt, wenn in  diesem Zeitraum der Arbeitnehmer den Präsenz-, Ausbildungs- oder  Zivildienst beziehungsweise die Arbeitnehmerin den Ausbildungsdienst antritt. Dies  bedeutet, dass sich nach dem Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst die  nicht verbrauchte Weiterbeschäftigungszeit als wiederum  kündigungsgeschützte Zeit anschließt.
- Obig angeführte Bestimmungen gelten auch für Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung mit verlängerter Lehrzeit oder Teilqualifizierung in einem Lehrbetrieb ausgebildet werden.
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