Home Office
Der neue AK-Ratgeber beantwortet die wichtigsten Fragen zum Arbeiten von zu Hause aus und gibt wertvolle Praxistipps.
Homeoffice für ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen jetzt ist klar und fair geregelt. Die Sozialpartner haben das Paket verhandelt und damit nach der Kurzarbeit einen weiteren wichtigen Meilenstein in dieser Krise gesetzt.
Im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) werden nun grundsätzliche Rechte und Pflichten (schriftliche Vereinbarung, Bereitstellung digitaler Arbeitsmittel, Kündigung aus wichtigem Grund mit Frist 1 Monat) für das Arbeiten im Homeoffice gesetzlich geregelt.
Ansonsten gelten sämtliche arbeitsrechtlichen Gesetze, wie z.B. das Arbeitszeitgesetz, Arbeitsruhegesetz, Angestelltengesetz, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Urlaubsgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz, Mutterschutzgesetz, Väter-Karenzgesetz, Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitsverfassungsgesetz, zum Teil auch das Arbeitnehmer:innenschutzgesetz.
Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG) sowie der für den jeweiligen Betrieb geltende Kollektivvertrag bzw. geltende Betriebsvereinbarungen auch im Homeoffice. Die Haftungserleichterungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes für Schäden, die dem Arbeitgeber bzw. seinem Eigentum im Homeoffice zugefügt werden, gelten nun auch für Angehörige im gemeinsamen Haushalt. Das bedeutet, dass Schäden, die im Homeoffice von Arbeitnehmer:innen oder ihren Angehörigen verursacht werden, abgedeckt sind.
Die neuen Regelungen gelten nicht, wenn die Tätigkeit im Homeoffice nur ausnahmsweise oder gelegentlich und unregelmäßig erfolgt, ohne, dass regelmäßiges Homeoffice geplant ist. In den Erläuterungen zum Homeoffice-Paket wird dafür der Begriff der „Eintagsfliege“ verwendet.
Nein. Arbeit im Homeoffice muss schriftlich zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in vereinbart werden. Die Sozialpartner haben hierfür eine Mustervorlage bereitgestellt, mit der die wesentlichsten Rahmenbedingungen für die Arbeit im Homeoffice erfasst werden. Zudem hat auch die Gewerkschaft GPA eine umfassende Mustervereinbarung erstellt, auf die Sie sich bei Verhandlungen mit dem Arbeitgeber stützen können.
Nein. Homeoffice muss immer vereinbart werden und kann nicht einseitig durchgesetzt werden.
Ja. Wie jede vertragliche Vereinbarung kann auch die schriftliche Homeoffice-Vereinbarung befristet geschlossen werden.
Wenn es einen wichtigen Grund gibt, kann die Vereinbarung von Arbeitnehmer:in oder Arbeitgeber:in aufgelöst werden. Dabei gilt eine Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats.
Diese „wichtigen Gründe“ können z.B. wesentliche Veränderungen im Betrieb oder Veränderungen der Wohnsituation von Beschäftigen sein, die die Arbeit im Homeoffice unmöglich machen.
Die schriftliche Homeoffice-Vereinbarung kann mögliche „wichtige Gründe“ näher erläutern.
Auf Basis der neuen gesetzlichen Regelungen zum Homeoffice müssen Arbeitgeber oder Arbeitgeberin die notwendigen digitalen Arbeitsmittel, die man zu Hause braucht, zur Verfügung stellen.
Unter digitalen Arbeitsmitteln versteht man IT-Hardware (Laptop, Tastatur/Maus/Monitor, ggf. Drucker/Scanner) und Software, aber auch die notwendige Datenverbindung oder ein Diensthandy Wird vereinbart, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin eigene (private) digitale Arbeitsmittel verwendet, so muss der Arbeitgeber dafür eine Pauschale zahlen.
In diesen Fällen haften Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG).
Das Gesetz gilt als eine Art „Haftpflichtversicherung“ im Arbeitsrecht: je geringer das Verschulden ist, desto geringer wird auch der Schadenersatz, der geleistet werden muss. Bei kleinen Fehlern kann die Schadenersatzpflicht auch gänzlich wegfallen. Gerne beraten wir Sie hierzu im Einzelfall!
Diese Erleichterung gilt mit dem neuen Gesetz auch dann, wenn der Schaden im Rahmen des Homeoffice von einem Haushaltsmitglied des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zugefügt wird.
Ja. Die Unfallversicherung umfasst als Arbeitsunfälle auch jene Unfälle, die sich im Zusammenhang mit der Beschäftigung im Homeoffice ereignen.
Das gilt auch für Wegunfälle: damit sind auch Wege von oder zur Kinderbetreuungseinrichtung bzw. Schule oder Wege zur Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse erfasst.
Beispiel: Abgabe bzw. Abholung von Kindern vom Kindergarten, Einkauf zum Mittagessen im Supermarkt an einem Homeoffice-Tag.
Die meisten Bestimmungen des Arbeitnehmer:innenschutzgesetzes gelten auch im Homeoffice. Dazu zählen beispielsweise die Regelungen zur Arbeitsplatzevaluierung.
Stellen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber technische Arbeitsmittel (z.B. Laptops) und Arbeitstische und Stühle für das Homeoffice zur Verfügung, müssen sie auch dafür sorgen, dass diese ergonomisch gestaltet sind und dem Stand der Technik entsprechen.
Im Homeoffice gelten die gleichen arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen wie bei Arbeiten im Betrieb.
Ja, wenn in der Vereinbarung über Homeoffice nichts Anderes vereinbart wurde.
Bei einer solchen Vereinbarung gelten, so wie bei jeder individuellen Arbeitszeitvereinbarung, das Arbeitszeitgesetz, der für den Betrieb geltende Kollektivvertrag sowie bestehende Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit.
Ja. Wird die Tätigkeit überwiegend in der Wohnung ausgeübt, können auch Aufzeichnungen nur über die Dauer der Tagesarbeitszeit (Tagessaldo) geführt werden, wenn dies zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in vereinbart wurde.
Nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.
Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:innen müssen einer gemeinsamen Homeoffice-Vereinbarung zustimmen.
Mit dem neuen Homeoffice-Paket können jetzt auch Betriebsvereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber geschlossen werden, die konkrete, auf den Betrieb zugeschnittene Rahmenbedingungen zur Arbeit im Homeoffice festlegen. Das können Regelungen zur Bereitstellung von Arbeitsmitteln oder zur Erstattung von Kosten im Homeoffice sein.
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