Angehörigenbonus für pflegende Angehörige
Seit Juli 2023 gibt es den Angehörigenbonus von 125 Euro pro Monat. Wenn Sie nahe Angehörige ab der Pflegegeldstufe 4 selbst in häuslicher Umgebung pflegen, können Sie ihn unter folgenden Voraussetzungen beantragen.
Voraussetzungen
- Der nahe Angehöriger hat Anspruch auf zumindest Pflegegeld der Stufe 4.
- und ist seit mindestens einem Jahr überwiegend in häuslicher Umgebung.
- Das monatliche Netto-Einkommen der Person, die pflegt, betrug im vergangenen Kalenderjahr durchschnittlich nicht mehr als 1.500 Euro.
ODER
- Naher Angehörige hat Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 4
- Pflegende Person ist in der Pensionsversicherung wegen der Pflege eines nahen Angehörigen oder eines behinderten Kindes selbst- oder weiterversichert. Dann wird der Bonus von dem Pensionsversicherungsträger, bei dem der Pflegende selbst- oder weiterversichert ist, automatisch ausbezahlt.
Höhe des Angehörigenbonus
Der Angehörigenbonus beträgt 125 Euro und wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Der Angehörigenbonus gebührt pro zu pflegender Person nur einmal. Auch wenn Sie mehrere Personen gleichzeitig pflegen, können Sie den Angehörigenbonus nur einmal erhalten.
Wer ist naher Angehöriger
Als nahe Angehörige gelten
- der Ehegatte/die Ehegattin, der eingetragene Partner/die eingetragene Partnerin
- der Lebensgefährte/die Lebensgefährtin
- Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder sowie weitere Personen, die mit der zu pflegenden Person in gerader Linie verwandt sind
- Wahl-, Stief- und Pflegekinder/Wahl-, Stief- und Pflegeeltern
- Geschwister, Neffe, Nichte, Onkel, Tante, Cousin, Cousine sowie weitere Personen, die bis zum vierten Grad in der Seitenlinie verwandt sind
- Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Schwager, Schwägerin sowie weitere verschwägerte Personen in gerader Linie und in der Seitenlinie bis zum vierten Grad. Verschwägert sind Personen, die durch Heirat oder eingetragene Partnerschaft mit jemandem verwandt sind.
- eine mit dem Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehepartner oder eingetragener Partner nicht vorhanden ist.
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