Bildungsteilzeit

Die Bildungsteilzeit ermöglicht Arbeitnehmer:innen ihre Dienstzeit zum Zweck der Aus- und Weiterbildung zu reduzieren.

Wer darf Bildungsteilzeit in Anspruch nehmen?

Arbeitnehmer:Innen, auf deren Dienstverhältnis das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) anwendbar ist, können eine Bildungsteilzeit vereinbaren, sofern das aktuelle Arbeitsverhältnis ununterbrochen seit mindestens sechs Monaten besteht und das Stundenausmaß nicht verändert worden ist.

Voraussetzungen

Voraussetzung ist

  • das Einverständnis des Betriebs sowie
  • die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosengeld.

Die Bildungsteilzeit muss zwischen dem/der Beschäftigten und dem/der Dienstgeber:in unter Rücksichtnahme auf Arbeitnehmer:innen- und Betriebsinteressen vereinbart werden.

In Betrieben mit Betriebsrat ist dieser auf Verlangen des/der Arbeitnehmers/in zu den Verhandlungen über die Karenzierung beizuziehen. 

Öffentlich Bedienstete und neue Selbstständige

Öffentlich Bedienstete und neue Selbstständige sind von der beschriebenen Möglichkeit der Bildungsteilzeit grundsätzlich ausgenommen. Für öffentlich Bedienstete können aber gleichartige bundes- oder landesgesetzliche Bestimmungen bestehen, welche eventuell ähnliche Varianten ermöglichen.

Erkundigen Sie sich daher unbedingt bei Ihrer Personalvertretung oder in Ihrer Personalabteilung, ob eine Bildungsteilzeit möglich ist.

Wie viele Stunden darf ich reduzieren?

Die wöchentliche Normalarbeitszeit muss mindestens um ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte reduziert werden. 10 Stunden an wöchentlicher Arbeitszeit müssen jedoch überbleiben und über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt werden.

Welche Weiterbildung muss ich vorweisen?

Für den Besuch von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen im Ausmaß von zumindest 10 Wochenstunden bzw. einer vergleichbaren zeitlichen Belastung kann Bildungsteilzeit in Anspruch genommen werden. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so kann eine vergleichbare zeitliche Gesamtbelastung auch durch zusätzliche Lern- und Übungszeiten nachgewiesen werden.

Bei manchen Bildungsmaßnahmen wie beispielsweise beim Nachholen bestimmter formaler Bildungsabschlüsse oder eines Studiums ist kein Stundennachweis erforderlich. Bei einem Studium ist jedoch, jeweils nach Semesterende, ein Leistungsnachweis im Ausmaß von 2 Semesterwochenstunden beziehungsweise 4 ECTS zu erbringen.

Tipp

Holen Sie diesbezüglich eine Beratung bei den AK Niederösterreich-Bildungsexpert:innen ein.

Wie lange kann man Bildungsteilzeit nutzen?

Die Bildungsteilzeit kann innerhalb einer sogenannten Rahmenfrist von vier Jahren für einen Zeitraum von mindestens vier Monaten bis längstens zwei Jahren vereinbart werden.

Arbeitnehmer:innen können diese 24 Monate Bildungsteilzeit auf einmal oder in Teilen vereinbaren, wobei die Dauer eines Teiles mindestens 4 Monate betragen muss. Die Anzahl der reduzierten Stunden kann je nach Modul unterschiedlich sein. Die oben genannte vierjährige Rahmenfrist beginnt mit dem Antritt der Bildungsteilzeit bzw. des ersten Teiles der Bildungsteilzeit zu laufen.

Wird das Dienstverhältnis während der Bildungsteilzeit durch den/die Arbeitnehmer:in oder durch eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses beendet, erlischt auch die Bildungsteilzeit. Sollte jedoch das Dienstverhältnis durch den Betrieb gelöst werden, ist es möglich, über das AMS Weiterbildungsgeld zu beantragen.

Die Dauer des Bezuges des Weiterbildungsgeldes richtet sich nach den noch nicht ausgeschöpften Bildungsteilzeitmonaten, diese können als Bildungskarenz im halben Ausmaß verbraucht werden.

Beispiel: Es verbleiben 6 Monate Bildungsteilzeit, die in 3 Monate Bildungskarenz umgewandelt werden können.

Wie viel Geld erhält man?

Während der Bildungsteilzeit erhalten Arbeitnehmer:innen vom Arbeitsmarktservice einen Fixsatz von derzeit 1 Euro für jede reduzierte Stunde der Wochenarbeitszeit, täglich.

Die Berechnung erfolgt daher folgendermaßen:
1 Euro x der Anzahl der reduzierten Stunden x der Tage im Monat.

Beispiel

1 Euro x 10 Stunden (Reduktion) x 31 (Monat mit 31 Tagen) = 310 Euro in diesem Monat.

Darüber hinaus dürfen karenzierte Arbeitnehmer:innen bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze von 518,44 Euro monatlich (Stand 2024) [Achtung: Nur bei einem anderen Betrieb] dazuverdienen. 

Wo kann man den Antrag stellen?

Der Antrag ist bei der jeweils zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS zu stellen. Auf der Internetseite finden Sie auch Detailinformationen wie Antragsformulare, Infoblätter und Bescheinigungen. 

Wechsel zwischen Bildungskarenz & Bildungsteilzeit 

Ein Wechsel von Bildungskarenz auf Bildungsteilzeit (oder umgekehrt) innerhalb einer Rahmenfrist von 4 Jahren ist grundsätzlich möglich.

Aufgrund zahlreicher Sonderregelungen empfiehlt es sich, ein Beratungsgespräch bei der Bildungsberatung der Arbeiterkammer Niederösterreich oder eine Beratung seitens des AMS in Anspruch zu nehmen.

Beratung

Die Expert:innen der AK-Bildungsberatung stehen gerne für individuelle Beratung zur Verfügung. Sie sind telefonisch (05 7171/27000) oder per E-Mail  (bildungsberatung@aknoe.at) für Sie erreichbar!

Termine für persönliche oder Videoberatungen können hier vereinbart werden. 

 

Kontakt

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