Ausbildung bis 18

Für Jugendliche, die im Juni 2017 ihre Schulpflicht beendet haben, gilt erstmals die Ausbildungspflicht. Ihnen soll damit zu einer besseren Zukunft im Berufsleben verholfen werden. Ziel ist, dass alle Jugendlichen eine Ausbildung abschließen, die über den Pflichtschulabschluss hinausgeht. Die Ausbildungspflicht ist ein bundesweites Gesetz.

Für wen gilt die Ausbildungspflicht?

Die Ausbildungspflicht gilt für alle Jugendliche ab dem 1. Juli 2017

  • bis zu ihrem 18. Geburtstag.
  • deren Schulpflicht mit dem Schuljahr 2016/17 oder danach endet.
  • die sich dauernd in Österreich aufhalten.
  • auch wenn sie sich in einer Justizanstalt befinden.
  • auch mit Behinderung.
  • auch wenn sie subsidiär schutzberechtigt oder asylberechtigt sind.

Die Ausbildungspflicht gilt nicht

  • für Jugendliche, die bereits im Schuljahr 2015/16 oder davor ihre Schulpflicht beendet haben.
  • für AsylwerberInnen.
  • wenn bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres eine mind. 2-jährige mittlere oder höhere Schule, eine Lehrausbildung oder eine Teilqualifizierung erfolgreich abgeschlossen wurde.

Achtung

Ausschließliches Nachholen des Pflichtabschlusses reicht nicht aus!

Die Ausbildungspflicht ruht für Jugendliche, die

  • Kinderbetreuungsgeld beziehen.
  • ein freiwilliges soziales Jahr/Umweltjahr absolvieren.
  • Gedenk-, Friedens- und Sozialdienst im Ausland leisten.
  • ein freiwilliges Integrationsjahr absolvieren.
  • Präsenzdienst/Zivildienst leisten.
  • akut erkrankt sind.
  • aus berücksichtigungswürdigen Gründen keine entsprechende Ausbildung absolvieren können.

Wie kann die Ausbildungspflicht erfüllt werden?

Die Ausbildungspflicht kann erfüllt werden durch:

  • Schulbesuch (zum Beispiel AHS, BMS, BHS)
  • einen gültigen Lehr- oder Ausbildungsvertrag
  • eine gesundheitsberufliche Ausbildung nach entsprechenden Vorschriften
  • einen Besuch von vorbereitenden Kursen für schulische Externistenprüfungen oder für einzelne Ausbildungen
  • eine Teilnahme an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen
  • eine Teilnahme an einer Maßnahme für Jugendliche mit Assistenzbedarf
  • eine im Perspektiven- oder Betreuungsplan vorgesehene Beschäftigung

Verletzungen der Ausbildungspflicht

Eine Verletzung der Ausbildungspflicht liegt in folgenden Fällen vor:

  • Wenn der oder die Jugendlichen trotz wiederholter Einladung nicht zu einem Beratungsgespräch zur Erstellung einer aktuellen Perspektiven- oder Betreuungsplanung kommt.
  • Wenn die Beschäftigung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nicht mit dem erstellten Perspektiven- oder Betreuungsplanung vereinbar ist.

Im Vordergrund der Ausbildung bis 18 stehen die Unterstützungsangebote, nicht die Sanktion! Die Verantwortung, dass Jugendliche der Ausbildungspflicht nachkommen, liegt bei den Erziehungsberechtigten. Jugendliche können nicht gestraft werden.

Eine Strafe gibt es nur, wenn Erziehungsberechtigte die Mitwirkung bei einer Problemlösung verweigern. Eine Verwaltungsstrafe von 100 bis 500 Euro ist möglich. Im Wiederholungsfall beträgt die Strafe 200 bis 1.000 Euro! Die Sanktionen sind erst ab 1. Juli 2018 möglich.


 

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