FAQs zur Schnupperlehre
Was Sie zur Schnupperlehre wissen sollten.
Als Schulveranstaltung finden die "Berufspraktischen Tage und Wochen" ab der 7. bzw. 8. Schulstufe der Mittelschulen, Sonderschulen, Unterstufen der allgemeinbildenden höheren Schulen (AHS) sowie an Polytechnischen Schulen statt.
Im Rahmen dieser verpflichtenden Schulveranstaltung sollen sich Schüler:innen vertiefend mit der Arbeitswelt auseinandersetzen und Arbeitsvorgänge kennenlernen.
Zudem können Schüler:innen aller Schularten ab dem 8. Schulbesuchsjahr für bis zu 5 Tage zum Zwecke der individuellen Berufs(bildungs)orientierung dem Unterricht (zusätzlich) fernbleiben.
Sie können also in Betriebe schnuppern gehen oder andere Schulen besichtigen. Die Erlaubnis zum Fernbleiben ist vom Klassenvorstand nach einer Interessenabwägung von schulischem Fortkommen und beruflicher bzw. berufsbildender Orientierung zu erteilen (Schulunterrichtsgesetz §13b).
Schüler:innen aller Schulformen können ab dem 8. Schulbesuchsjahr außerhalb der Unterrichtszeit (in den Ferien) eine „Schnupperlehre“ im Ausmaß von höchstens 15 Tagen pro Betrieb und Kalenderjahr absolvieren. Voraussetzung dafür ist die Zustimmung des Erziehungsberechtigten und eine Bestätigung der Aufsichtsperson im Betrieb.
Mitanpacken?
Die Schüler:innen unterliegen keiner Arbeitsverpflichtung, keiner Arbeitszeit und auch nicht dem Weisungsrecht des Betriebsinhabers.
Wollen Schüler:innen Tätigkeiten ausprobieren, so ist vom Betrieb auf die Sicherheit, die Körperkräfte und auf die Beschäftigungsverbote des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes (KJBG) und der dazugehörigen Verordnung (KJBG-VO) Rücksicht zu nehmen.
Versicherung?
Der Betrieb muss den/die Schüler:in nicht zur Sozialversicherung anmelden, weil es sich um kein Arbeitsverhältnis handelt. Während der Berufspraktischen Tage ist der/die Schüler:in jedoch über die Schule unfallversichert,
Entlohnung?
Da es sich um kein Arbeitsverhältnis handelt, besteht auch kein Anspruch auf Entgelt
Aufsicht/Betreuung?
Eine Lehrperson ist zuständig für den geregelten Ablauf und dass die Berufspraktischen Tage inhaltlich sinnvoll ausgestaltet sind.
Während der Berufspraktischen Tage (§13a SchUG) werden die Schüler:innen täglich von der dafür freigestellten Lehrperson im Betrieb besucht, es gibt aber keine ständige Beaufsichtigung durch eine Lehrperson.
Im Betrieb muss eine Person für die/den Schüler:in zuständig sein und diese/n beaufsichtigen.
Tipps für Eltern
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