Berufspraktische Tage - In die Arbeitswelt reinschnuppern

Berufspraktische Tage und Wochen

Als Schulveranstaltung finden die "Berufspraktischen Tage und Wochen" ab der 7. bzw. 8. Schulstufe der Mittelschulen, Sonderschulen, Unterstufen der allgemeinbildenden höheren Schulen (AHS) sowie an Polytechnischen Schulen statt. Im Rahmen dieser verpflichtenden Schulveranstaltung sollen sich Schüler:innen vertiefend mit der Arbeitswelt auseinandersetzen und Arbeitsvorgänge kennenlernen. 

Individuelle Berufs(bildungs)orientierung

Zudem können Schüler:innen aller Schularten ab dem 8. Schulbesuchsjahr für bis zu 5 Tage zum Zwecke der individuellen Berufs(bildungs)orientierung dem Unterricht (zusätzlich) fernbleiben. Sie können also in Betriebe schnuppern gehen oder andere Schulen besichtigen. Die Erlaubnis zum Fernbleiben ist vom Klassenvorstand nach einer Interessenabwägung von schulischem Fortkommen und beruflicher bzw. berufsbildender Orientierung zu erteilen (Schulunterrichtsgesetz §13b).

„Schnuppern“ Außerhalb der Unterrichtszeit

Schüler:innen aller Schulformen können ab dem 8. Schulbesuchsjahr außerhalb der Unterrichtszeit (in den Ferien) eine „Schnupperlehre“ im Ausmaß von höchstens 15 Tagen pro Betrieb und Kalenderjahr absolvieren. Voraussetzung dafür ist die Zustimmung des Erziehungsberechtigten und eine Bestätigung der Aufsichtsperson im Betrieb. 

Was gilt für die Jugendlichen?

  • Mitanpacken? Die Schüler:innen unterliegen keiner Arbeitsverpflichtung, keiner Arbeitszeit und auch nicht dem Weisungsrecht des Betriebsinhabers. Wollen Schüler:innen Tätigkeiten ausprobieren, so ist vom Betrieb auf die Sicherheit, die Körperkräfte und auf die Beschäftigungsverbote des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes (KJBG) und der dazugehörigen Verordnung (KJBG-VO) Rücksicht zu nehmen.
  • Versicherung? Der Betrieb muss den/die Schüler:in nicht zur Sozialversicherung anmelden, weil es sich um kein Arbeitsverhältnis handelt. Während der Berufspraktischen Tage ist der/die Schüler:in jedoch über die Schule unfallversichert,
  • Entlohnung? Da es sich um kein Arbeitsverhältnis handelt, besteht auch kein Anspruch auf Entgelt
  • Aufsicht/Betreuung? Eine Lehrperson ist zuständig für den geregelten Ablauf und dass die Berufspraktischen Tage inhaltlich sinnvoll ausgestaltet sind. Während der Berufspraktischen Tage (§13a) werden die Schüler:innen täglich von der dafür freigestellten Lehrperson im Betrieb besucht, es gibt aber keine ständige Beaufsichtigung durch eine Lehrperson. Im Betrieb muss eine Person für die/den Schüler:in zuständig sein und diese/n beaufsichtigen.   

Tipps für Eltern

  • Bewerbung bei Betrieben: Helfen Sie Ihrem Kind bei der Stellensuche und nutzen Sie Ihr berufliches/privates Umfeld!
  • Hilfestellung bei Bewerbungsunterlagen: siehe Dokument „Checkliste Bewerbungsunterlagen
  • Anfahrt: Kann Ihr Kind selbstständig zur Arbeitsstätte kommen oder braucht es Ihre Unterstützung?
  • Arbeitskleidung: Sorgen Sie dafür, dass Ihr Kind dem Beruf entsprechend gekleidet ist. Das macht einen guten Eindruck und ist v.a. in Bezug auf die eigene Sicherheit oft relevant. Nachfragen beim Betrieb ist sicherlich sinnvoll!
  • Verpflegung: Wird ein Essen bereitgestellt oder soll Geld für Trinken und Jause etc. mitgegeben werden?
  • Reflexion über das Erlebte: Gemeinsames Nachbesprechen über die Erfahrungen im Betrieb hilft im weiteren Berufsorientierungsprozess! Eine Nachbereitung findet auch im schulischen BBO-Unterricht statt. Über die ersten Eindrücke beim „Schnuppern“ zu reden ist auch im privaten Umfeld sinnvoll. Nehmen Sie sich Zeit dafür!

Kontakt

05 7171 - 22800 (AK Young Hotline)

Downloads

Kontakt

Kontakt

 

Das könnte Sie auch interessieren

Zehn Schülerinnen und Schüler stehen nebeneinander und halten Schulsachen in den Händen

Berufsorientierung

Wie Sie den richtigen Beruf für sich finden.