Schulsprengel

Derzeit besteht beim Besuch einer öffentlichen Pflichtschule (Volksschule, Hauptschule, Sonderschule, Polytechnische Schule, Berufsschule) keine freie Schulwahl.

Der häufige Wunsch von Eltern, ihr Kind in eine ganz bestimmte öffentliche Pflichtschule zu geben, ist daher nicht ohne weiteres realisierbar.

Von Hauptwohnsitz abhängig

Welche öffentliche Pflichtschule für Ihr Kind vorgeschrieben ist, hängt grundsätzlich von Ihrem Hauptwohnsitz bzw. beim Berufsschulbesuch vom Arbeitsort des Lehrlings ab: jede öffentliche Pflichtschule wird einem bestimmten Einzugsgebiet (Sprengel) zugeteilt. Bei öffentlichen Volks- und Hauptschulen ist das in der Regel die Wohnortgemeinde, die auch als Schulerhalter auftritt.

Die Sprengelzuteilung gilt nicht für Privatschulen, allgemeinbildende höhere Schulen sowie für weiterführende Schulen.

Für öffentliche Hauptschulen und Hauptschulklassen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung können - unbeschadet bestehender Pflichtsprengel - eigene Berechtigungssprengel gebildet werden. Ein solcher kann z.B. ein weitaus größeres Gebiet als der Pflichtsprengel umfassen.

Ein eigener Berechtigungssprengel kann vom Schulerhalter gebildet, der in der Regel die Gemeinde ist. Der Schulerhalter muss sich mit den Gemeinden des geplanten Einzugsgebiets einigen.

Forderung

Auch für ganztägige Schulangebote sollte das starre Pflichtsprengelsystem gelockert und zumindest Berechtigungssprengel definiert werden. Eltern bzw. Kinder im Pflichtschulalter sollten einen Rechtsanspruch auf einen ganztägigen Schulplatz erhalten.

Vorgangsweise bei Umsprengelung

Die Erlaubnis zu einem Besuch einer öffentlichen Pflichtschule außerhalb des Schulsprengels wird Umsprengelung genannt.

Die Umsprenglungen sind zwar unter bestimmten Voraussetzungen, die gesetzlich genau festgelegt sind, möglich. Dies ist aber meist kompliziert, weil das mit schulorganisatorischen Umständen und Kosten verbunden ist.

Etwa: Veränderung der Klassenschülerzahl in den betreffenden Schulstandorten oder "Gastschulbeiträge", das heißt quasi die Kostenrückerstattung der Gemeinde der Wunschschule an die Gemeinde des Pflichtsprengels.

Wie ein Wechsel zu erfolgen hat

  • Die Eltern beantragen beim Schulerhalter der „sprengelfremden Schule“ (die Gemeinde der Wunschschule) die Aufnahme.

  • Liegen die betroffenen Schulen innerhalb einer Gemeinde, reicht ein schriftliches Gesuch der Eltern an die Wunschschule. Stimmen beide Schulen zu, ist der Akt positiv erledigt.

  • Einigen sich die beteiligten Gemeinden (Wohnortgemeinde bzw. Gemeinde der Wunschschule) über die Gastschulbeiträge und stimmen die Leitungen beider Schulen zu, darf der Schulsprengel gewechselt werden.

TIPP

Infos über Sprengelzugehörigkeit erhalten Sie bei der zuständigen Gemeinde bzw. beim Bezirksschulrat oder beim Landesschulrat.


 

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