Ganztagsschule
Immer mehr Eltern wünschen sich eine Nachmittagsbetreuung für ihre Kinder.
Derzeit besteht beim Besuch einer öffentlichen
Pflichtschule (Volksschule, Hauptschule, Sonderschule, Polytechnische
Schule, Berufsschule) keine freie Schulwahl.
Der häufige Wunsch von Eltern, ihr Kind in eine ganz bestimmte
öffentliche Pflichtschule zu geben, ist daher nicht ohne weiteres
realisierbar.
Welche öffentliche Pflichtschule für Ihr Kind vorgeschrieben ist, hängt grundsätzlich von Ihrem Hauptwohnsitz bzw. beim Berufsschulbesuch vom Arbeitsort des Lehrlings ab: jede öffentliche Pflichtschule wird einem bestimmten Einzugsgebiet (Sprengel) zugeteilt. Bei öffentlichen Volks- und Hauptschulen ist das in der Regel die Wohnortgemeinde, die auch als Schulerhalter auftritt.
Die Sprengelzuteilung gilt nicht für Privatschulen, allgemeinbildende höhere Schulen sowie für weiterführende Schulen.
Für öffentliche Hauptschulen und Hauptschulklassen mit besonderer
Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung können -
unbeschadet bestehender Pflichtsprengel - eigene Berechtigungssprengel
gebildet werden. Ein solcher kann z.B. ein weitaus größeres Gebiet als
der Pflichtsprengel umfassen.
Ein eigener Berechtigungssprengel kann vom Schulerhalter gebildet, der
in der Regel die Gemeinde ist. Der Schulerhalter muss sich mit den
Gemeinden des geplanten Einzugsgebiets einigen.
Forderung
Auch für ganztägige Schulangebote sollte das starre Pflichtsprengelsystem gelockert und zumindest Berechtigungssprengel definiert werden. Eltern bzw. Kinder im Pflichtschulalter sollten einen Rechtsanspruch auf einen ganztägigen Schulplatz erhalten.
Die Erlaubnis zu einem Besuch einer öffentlichen Pflichtschule außerhalb des Schulsprengels wird Umsprengelung genannt.
Die Umsprenglungen sind zwar unter bestimmten Voraussetzungen, die
gesetzlich genau festgelegt sind, möglich. Dies ist aber meist
kompliziert, weil das mit schulorganisatorischen Umständen und Kosten
verbunden ist.
Etwa: Veränderung der Klassenschülerzahl in den betreffenden
Schulstandorten oder "Gastschulbeiträge", das heißt quasi die
Kostenrückerstattung der Gemeinde der Wunschschule an die Gemeinde des
Pflichtsprengels.
TIPP
Infos über Sprengelzugehörigkeit erhalten Sie bei der zuständigen Gemeinde bzw. beim Bezirksschulrat oder beim Landesschulrat.
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