Förderungen für Schüler:innen

Ob das Kind die Schulbank drücken muss oder ein Erwachsener noch einmal eine Fortbildung beginnt: Kosten entstehen für Gebühren, Materialaufwendungen, Exkursionen und für das Pendeln zum Unterrichtsort. Nicht alle können  sich die Ausbildung der Kinder oder den eigenen Schulbesuch im Zweiten Bildungsweg finanziell gut leisten.

Der Staat fördert in diesen Fällen die Schulausbildung unter bestimmten Voraussetzungen. Die Bildungsexpert:innen der AK Niederösterreich haben die Kriterien zur Beantragung von Beihilfen zusammengestellt.

Welche Förderungen gibt es?

Um einkommensschwache Familien zu unterstützen, gibt es verschiedene Möglichkeiten der Förderung vom Staat und vom Land Niederösterreich:

  • Schulbeihilfe
  • Heim- und Fahrtkostenbeihilfe
  • Schüler:innenbeihilfe des Landes Niederösterreich
  • Stipendienbeihilfe des Landes Niederösterreich
  • Besondere Schulbeihilfe
  • Fachkräftestipendium

Voraussetzungen für Förderungen

Vorweg sind zwei Faktoren für den Bezug einer Förderung, sowohl für Erwachsene als auch für junge Auszubildende, entscheidend: die Staatszugehörigkeit und die soziale Bedürftigkeit.

Staatszugehörigkeit

Ausschlaggebend sind entweder die österreichische Staatsbürgerschaft, die Zugehörigkeit eines EWR- oder EU-Staates oder eine Gleichstellung (anerkannte Flüchtlinge, längerer Aufenthalt in Österreich).

Soziale Bedürftigkeit

Entscheidend für die Feststellung der sozialen Bedürftigkeit sind das Einkommen, der Familienstand und Familiengröße. Ob die Voraussetzung der finanziellen Bedürftigkeit erfüllt ist, kann schnell und anonym mit dem AK-Beihilfenrechner überprüft werden. 

  • Schulbeihilfe

    Für SchülerInnen kann Schulbeihilfe beim Besuch einer mittleren oder höheren Schule ab der 10. Schulstufe beantragt werden. Der Schuleintritt muss vor der Vollendung des 35. Lebensjahres erfolgen. Diese Grenze wird jedoch unter anderem für Selbsterhalter:innen oder für zur Kindererziehung verpflichtete Eltern für höchstens fünf Jahre, also bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres, angehoben.
    Einreichfrist: 31. Dezember des jeweiligen Schuljahres

  • Heim- und Fahrtkostenbeihilfe

    Beim Besuch einer Polytechnischen Schule oder auch einer mittleren oder höheren Schule kann der Antrag auf Beihilfe ab der 9. Schulstufe gestellt werden.
    Zudem muss die Wegstrecke zwischen dem Wohnsitz und dem Schulort für die tägliche Hin- und Rückfahrt aufgrund der Entfernung nicht zumutbar sein. Am Schulort wird somit ein weiterer Wohnsitz, beispielsweise in einem Heim, bezogen.  Außerdem ist zu ermitteln, ob die Aufnahme in eine gleichartige öffentliche Schule, bei der der Hin- und Rückweg zumutbar wäre, nicht gegeben ist.
    Fahrtkostenbeihilfe wird bei Anspruch auf Heimbeihilfe automatisch zuerkannt.

  • Schüler:innenbeihilfe des Landes Niederösterreich

    Das Land Niederösterreich fördert Schüler:innen mit österreichischer oder EU-Staatsbürgerschaft, deren Notendurchschnitt maximal 2,8 und das Zeugnis kein 'Nicht Genügend' aufweist. Soziale Bedürftigkeit und der Besuch der AHS oder der BA für Elementarpädagogik müssen bei dieser Förderung gegeben sein. Mehr zu den Kriterien und der Antragstellung der Schüler:innenbeihilfe können Sie auf der Website des Landes Niederösterreich nachlesen.
    Einreichfrist: 31. Dezember des jeweiligen Schuljahres

  • Stipendienstiftungen des Landes Niederösterreich

    Schüler:innen und Studierende können auch einen Antrag auf eine Förderung aus einer Stipendienstiftung stellen. Die soziale Bedürftigkeit und ein guter Schulerfolg sind auch hier Voraussetzung.
    Auf der Website der NÖ Landesregierung erfahren Sie mehr Details zu den verschiedenen Stipendienstiftungen.
    Einreichfrist: 15. September bis 15. Mai des jeweiligen Schuljahres

Erwachsene SchülerInnen

Besondere Schulbeihilfe

Die Besondere Schulbeihilfe erhalten Schüler:innen während der sechs Monate vor der Reifeprüfung, wenn sie drei Kriterien erfüllen:

  1. Besuch einer höheren Schule für Berufstätige
  2. Beurlaubung gegen Entfall der Bezüge oder die nachweisliche Einstellung der Berufstätigkeit
  3. Selbsterhalt durch eigene Berufstätigkeit für zumindest ein Jahr


Die Höhe der Besonderen Schulbeihilfe beträgt 962 Euro monatlich.
Einreichfrist: Ein Antrag muss für jedes Semester gestellt werden. Die Frist für das Wintersemester endet am 31. Dezember und für das Sommersemester am 31. Mai.

TIPP: Steuer

Auch die Arbeitnehmer:innenveranlagung bringt bares Geld für Bildung!
Erwachsene SchülerInnen, die über der Besteuerungsgrenze verdienen, können sich einen Teil Ihrer bezahlten Lohnsteuer zurückholen. Die jährlichen Ausbildungskosten können als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Achtung: Werbungskosten beziehen sich nur auf die Ausgaben für die eigene Fortbildung, nicht für die Schulkosten der Kinder.

Höhe der Förderungen

Die Höhe der Grundbeträge beläuft sich jeweils auf ein Jahr.

Schulbeihilfe1.520 Euro
Heimbeihilfe1.856 Euro
Fahrkostenbeihilfe *142 Euro
Besondere Schulbeihilfe962 Euro

* Fahrtkostenbeihilfe wird bei Anspruch auf Heimbeihilfe automatisch zuerkannt.

Erhöhung der Grundbeträge für Beihilfen

Die Grundbeträge für Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich um maximal 1.406 Euro, wenn eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist:

  • die leiblichen Eltern oder Adoptiveltern des/der Schüler:in sind verstorben
  • 4jähriger Selbsterhalt des/der Schüler:in
  • Besuch einer Schule für Berufstätige bei gleichzeitigem Selbsterhalt
  • Der/die verheiratete Schüler:in lebt mit keinem (angeheirateten) Elternteil im gemeinsamen Haushalt

Die Grundbeträge erhöhen sich um insgesamt 1.558 Euro bei Vorliegen einer erheblichen Behinderung des Schülers/der Schülerin.

Die Besondere Schulbeihilfe erhöht sich um monatlich 402 Euro, wenn der/die eingetragene Partner:in oder Gatte/Gattin des/der Antragstellenden keine Einkünfte hat. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind wird die Förderung um 152 Euro pro Monat erhöht.

Verminderung der Grundbeträge für Beihilfen

Zu einer Verminderung der Grundbeträge kommt es durch

  • die zumutbare Unterhaltsleistung der (Adoptiv-)Eltern
  • das eigene Einkommen der Schülerin/des Schülers
  • die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehepartners/der Ehepartnerin.

Fachkräftestipendium (AMS)

Ziel des Fachkräftestipendiums ist, Mangelberufe in unterschiedlichen Branchen zu fördern. Arbeitnehmer:innen und Arbeitslose werden vom AMS für maximal drei Jahre mindestens in mindestens der Höhe der Ausgleichszulage finanziert.

Wer darf das Fachkräftestipendium beantragen?

Einen Antrag auf das Fachkräftestipendium können Arbeitnehmer:innen, deren Dienstverhältnis wegen der geplanten Ausbildung karenziert wird (ausgenommen sind Lehrlinge und öffentlich-rechtliche Bedienstete, die nicht arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind), Beschäftigungslose und selbständig Erwerbstätige, deren Gewerbe ruht, unter folgenden Voraussetzungen stellen:

  • Es müssen 208 Wochen (= 4 Jahre) arbeitslosenversicherungspflichtige unselbständige oder pensionsversicherungspflichtige selbständige Erwerbstätigkeit innerhalb der letzten 15 Jahre nachgewiesen werden. Darunter fallen auch Lehrzeiten und unter Umständen auch Zeiten wie Kinderbetreuungsgeldbezug und Präsenz- oder Zivildienst.
  • Die höchste abgeschlossene Ausbildung muss unter dem Hochschul- bzw Meisterniveau (bis inkl. NQR5) liegen.
  • Ein Nachweis der Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen für die jeweilige Ausbildung ist zu erbringen. Unabhängig davon, darf das AMS auch eine gesonderte "Eignungsprüfung" veranlassen.
  • Der Hauptwohnsitz muss in Österreich liegen.

Für welche Ausbildungen gilt das Fachkräftestipendium?

Es können nur Personen gefördert werden, die eine Ausbildung laut Mangelberuf-Liste absolvieren, wenn die Ausbildung im jeweiligen Förderzeitraum beginnt.  Mangelberuf-Liste (0,4 MB)

Höhe

  • Personen, die ihr Dienstverhältnis während des Fachkräftestipendiumbezuges karenzieren: 35,20 Euro täglich (Stand 2023)
  • Personen, die ihr Dienstverhältnis direkt vor Beginn des Fachkräftestipendiumbezuges selbst gekündigt oder durch eigenes Verschulden verloren haben: In den ersten 4 Wochen erhalten diese den Mindestsatz von 35,20 Euro (Stand 2023), danach erhalten sie die Leistung in der Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes, jedenfalls aber mind. 35,20 Euro (Stand 2023).
  • Personen, die ihr Dienstverhältnis einvernehmlich gelöst haben, die gekündigt wurden oder bereits Arbeitslosengeld oder dergleichen bezogen haben: Das Fachkräftestipendium entspricht dem Wert des fiktiven Arbeitslosengeldbezuges, mindestens aber 35,20 Euro täglich (Stand 2023).

Geringfügige Beschäftigung:

Eine geringfügige Beschäftigung ist neben dem Bezug des Fachkräftestipendiums möglich. Im folgenden Fall ist jedoch Vorsicht geboten: Sollten Sie mit Beginn des Fachkräftestipendienbezuges eine geringfügige Beschäftigung bei dem selben Betrieb eingehen, bei dem Sie gekündigt wurden oder selbst gekündigt haben, dann erhalten Sie maximal den Tagsatz von 35,20 (Stand 2023) Euro auch wenn der Tagsatz Ihres fiktiven Arbeitslosengeldes höher läge. Wenn aber zwischen der vorhergehenden und der geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat liegt, können Sie auch den höheren Tagsatz beziehen. Sollte der Tagsatz Ihres fiktiven Arbeitslosengeldes ohnedies geringer sein, als der Mindesttagsatz beim Fachkräftestipendium, dann ist diesbezüglich nichts zu befürchten.

Beratung

Die Expert:innen der AK-Bildungsberatung stehen gerne für individuelle Beratung zur Verfügung. Sie sind telefonisch (05 7171/27000) oder per E-Mail (bildungsberatung@aknoe.at) für Sie erreichbar!

 

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